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Die Torfgraͤbereien koͤnnen nur mit Genehmigung der oberen Polizeiverwaltungsbehoͤrde des betreffenden Bezirks und nach den von derselben in den einzelnen Faͤllen festgesetzten naͤhe⸗ ren Bestimmungen betrieben werden. 0
8.5 f
Diejenigen, welche die polizeiliche Genehmigung zum Torfgraben zu erhalten wuͤnschen, haben sich mit ihren, auf stempelfreies Papier zu schreibenden, Gesuchen an den Kreisrath, oder Landrath, desjenigen Bezirks, worin die zum Torfgraben zu benutzenden Grundstuͤcke gelegen sind, zu wenden. N
Diesen vor Ablauf des Monats Februar desjenigen Jahres, in welchem Torf gegraben werden soll, einzureichenden Gesuchen muß beigefuͤgt werden:
a) ein Niß von dem, mittelst Angabe der Nr. des Flurbuches oder Grundbuches und der Namen der Angraͤnzer naher zu bezeichnenden Grundstücke, auf welchem die Torf⸗ graͤberei angelegt werden soll, in dem Maasstab von% der naturlichen Groͤße, worauf der Plan, nach welchem der Torf nach und nach ausgestochen werden soll, und die anzulegenden Entwaͤsserungsgraͤben bis zur Einmuͤndung des letzten derselben in den der Gegend zugehoͤrigen Hauptentwaͤsserungsgraben, Bach oder Fluß, an⸗ gegeben sind.
Im Falle jedoch der letzte Entwaͤsserungsgraben eine solche Laͤnge enthaͤlt, daß er auf dem genannten Risse nicht angegeben werden kann, ohne diesen allzusehr zu ver— groͤßern, ist derselbe nur insoweit darauf einzuzeichnen, als es wegen seiner Verbin⸗ dung mit den ubrigen Entwaͤsserungsgraͤben der Torfgraͤberei noͤthig ist; uͤber seine weitere Fortsetzung ist aber alsdann ein besonderer Riß in oo der naturlichen Laͤnge beizufugen.
b) die Meßregister über die vorgenommenen Nivellements, nebst einer darauf gegruͤnde⸗ ten Berechnung der Tiefe des Gefaͤlles der anzulegenden Entwässerungsgraͤben, so wie der hiernach moglichen Tiefe der Austorfung.
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Die Kreisraͤthe, oder Landraͤthe, haben die bei ihnen eingereichten Gesuche dem betreffen— den Kreisbaumeister mitzutheilen, welcher hierauf die Localitaͤten einzusehen, die Ausfuͤhrbarkeit des Plans, die Art und Weise der anzulegenden Torfgruben und Abzugsgraͤben ꝛc.— zu un⸗ tersuchen und zu pruͤfen haben.— Ueber das Resultat dieser Local-Untersuchung, wozu die Lo⸗ calpolizeibehoͤrde und derjenige, welcher die Torfgraͤberei zu betreiben beabsichtigt, zuzuziehen und wozu auch die Besitzer der angraͤnzenden Grundstüͤcke einzuladen sind, hat der Kreisbaumeister den Befund dem Kreisrath, oder Landrath, mitzutheilen und damit sein Gutachten, ob und un⸗ ter welchen Bedingungen dem Gesuche zu willfahren sey, zu verbinden.
Mit Ruͤcksicht auf das Gutachten des Kreisbaumeisters(§. 3.) sind die angebrachten Ge⸗ suche entweder, unter Anfuͤhrung der entgegenstehenden Hindernisse, von dem Kreisrath, oder Landrath, abzuweisen, oder es ist die nachgefuchte Erlaubniß zu ertheilen. In letzterem Falle muß die Concesstons⸗Urkunde die erforderlichen Bestimmungen uber den Betriebs-Plan der Torf graͤrerel, uber die noͤthigenfalls durch Pfaͤhle oder Steine zu bezeichnende Grenze des zur Torf⸗ graͤberei zu benutzenden Grundstucks, die Breite der Torfgruben, die Reihefolge, in welcher letz tere anzulegen, die Richtung, Breite und Tiefe der Abzugsgraͤben, die Tiefe der zulaͤssigen Aus⸗ torfung und die sonstigen etwa noͤthigen polizeilichen Bestimmungen fuͤr den Betrieb des Torf—
grabens enthalten. *


