Ausgabe 
9.4.1841
 
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Oberhessisches

Intelligenz- und Kreis-Blatt 15. Freitag den 9. April 1841.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr.

N 1 tmachungen.

Zu Nr. K. G. 3373. Gruͤnberg am 2. April 1841.

Betreffend: Den Betrieb der Torfgräbereien in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Geruͤn berg an die Großherzogl. Burgermeister dieses Kreises.

Indem ich Ihnen nachstehend Abdruck der hoͤchsten Verfuͤgung vom 23. Februar el.. welche mir nicht in so viel Exemplaren zugekommen, um jedem von Ihnen ein solches zu uͤbersenden, mittheile, und Sie anweise, solche alsbald zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, verweise ich Sie auf das von dem Großh. Kreisrath des Kreises Gießen unterm 9. Maͤrz in W 11 des Kreisblattes von diesem Jahr erlassene Ausschreiben, welches auch fuͤr Sie guͤltig ist. On nie K.

Zu Nr. D. 18944. v. 1840. Darmstadt am 23. Februar 1841. Betreff: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Da die in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1831(Nr. 44 des Regierungsblatts) ent haltenen Vorschriften uber den Betrieb der Torfgraͤbereien in der Provinz Starkenburg, nach den hieruͤber gemachten Erfahrungen, sich als unzureichend dargestellt haben, immittelst auch in der Provinz Oberhessen Torfgraͤbereien angelegt worden sind und es daher noͤthig erscheint, daß auch in Ansehung dieser die erforderlichen polizeilichen Vorkehrungen getroffen werden, so finden wir uns veranlaßt, für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen, unter Aufhebung der in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1831 und in dem Regierungs-Ausschreiben vom 4. August 1831 enthaltenen Vorschriften, Folgendes zu verfuͤgen.