Zu Nr. K. G. 470. Grünberg am 14. Januar 1840.

Betreffend: Die Ausführung der Vorschriften im§. 2. Rt. g. der Verordnung über die Jagdwaffenpässe vom 28. Juni 1839.

Kreisrath des Kreises Grunberg

an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Die hoͤchste Staatsbehoͤrde hat durch Ausschreiben vom 23. December v. J. noch beson⸗ ders verfuͤgt: daß die in der, im obigen Betreffe erschienenen Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums der Finanzen vom 18. November 1839(vide Regierungsblatt W. 34. de 1839) unter pos. 2. genannten Certificate nur solchen Personen ausgestellt werden, von wel⸗ chen sich erwarten lasse, daß sie die ihnen gestattete Befugniß, sich ohne Jagdwaffenpaß zu den Scheibenschießen zu begeben, nicht mißbrauchen werden; wornach Sie, die Großherzogl. Buͤrger⸗ meister, sich strengstens zu bemessen haben. un br.

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Zu Nr. K. G. 594. Grünberg am 20. Januar 1840.

Betreffend: Gesuch des Johannes Pracht, Bäckers von Gründerg, um Enttassung aus dem diesseitigen Unterthanenverbande.

Der Großherzoglich Hessische a

Kreisrath des Kreises Grünberg

an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Rubricat, welcher schon fruher die Absicht hatte, mit seiner Familie nach Nordamerika auszuwandern, und dessen Glaͤubiger zu dem Ende schon unterm 17. April 1838 durch die Großherzogl. Landeszeitung vorgeladen wurden, will nunmehr dieses, sein Vorhaben aus⸗ führen. Ich weise Sie daher an, solches mit dem Anfügen in Ihren resp. Burgermeistereien bekannt zu machen, daß diejenigen, welche noch irgend Forderungen oder sonstige Anspruche an den Rubricaten zu bilden haͤtten, solche binnen 4 Wochen a dato sogewiß dahier anzu⸗ zeigen und bei Großherzogl. Landgerichte Grünberg geltend zu machen, als sonsten die Ent⸗ lassungsurkunde werde ertheilt werden. enn

Zu Nr. K. G. 580. Grünberg am 18. Januar 1840.

Betreffend: Die Musterung und Conscription im Jahr 1840.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Burg ermeister dieses Kreises

Ich weise Sie an, unverzuͤglich die Vorarbeiten zur dießjaͤhri

9 i a 5 l iten z eßjaͤhrigen Musterung vorzuneh⸗ men, somit alsbald die Ortslisten aufzustellen, so daß solche uͤberall bis zum 13. n 5 sentlich angeheftet sein koͤnnen. Sie werden bei diesem Geschaͤft genau nach den Wosschrinen der Werbibinen vom 30. April 1831 uͤber Ausfuhrung des Rekrutirungs gesetzes vom 30 April 1831 in den SS. 6 14 verfahren. Zu den Auszuͤgen der Geistlichen uber die 1819 gebornen Dienstpflichtigen sind nur die vorgeschriebenen gedruckten Formularien, welche 5 51

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