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Geistlichen zuzustellen haben, zu gebrauchen, auch haben Sie darauf zu sehen, daß hinsichtlich dieser Auszuge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter solchen gegebenen Vorschriften genau beachtet, auch das Pfarramtssiegel diesen Auszugen beigedruckt werde. Bei sich ergebenden Maͤngeln haben Sie die Auszuͤge als⸗ bald zur Verbesserung zuruͤckzugeben.
a Bis zum letzten Februar muͤssen alle Gemeindelisten in doppelter Ausfertigung mit den Auszuͤgen der Geistlichen, und den uͤber die Behandlung des ganzen Geschaͤfts aufzuneh⸗ menden Protokollen, woraus zu ersehen, daß die Ortslisten von dem Gemeinderath gepruft und die im§. 18 der Verordnung vom 20. April 1831 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erlassen worden, bei Meidung einer Disciplinarstrafe und Abholung durch Strafboten bei mir eingelangt sein.
Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anspruͤche auf Depotversetzung haben Sie die Protokolle genau nach Formular V. aufzunehmen und sich nur gedruckter Formularien zu bedienen, die Vorschriften der§H. 18— 31 der Verordnung sorgfaͤltig zu beobachten, auch dahin zu sorgen, daß den auf Seite 4 des Protokolls von den Geistlichen auszustellenden Be⸗ scheinigungen uͤber die Familienverhaͤltnisse, von solchen das Dienstsiegel beigedruckt werde. Diese Protokolle uͤber Depotanspruͤche sind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einsendung der Ortslisten zur Pruͤfung an mich einzusenden.
Ich mache Sie auf die Bestimmung des g. 10, pos. 6 besonders aufmerksam, daß Sie diejenigen Dienstpflichtigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler ange⸗ ben, wie Schwerhoͤrigkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht ꝛc. besonders anzuweisen haben, sich deßfallsige genuͤgende Zeugnisse von Schullehrern, Geistlichen, Gemeindevorstaͤnden c. zu ver⸗ schaffen und diese bei der Musterung mitzubringen.
Nach§. 40 der Verordnung mussen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche sich vertreten lassen, alle Conseriptionspflichtigen bei der Musterung persoͤnlich erscheinen, ge⸗ genfalls sie als vom Gesetz ausgewiesen angesehen und zum Zuerstmarschiren bestimmt werden. Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Depotansprechender vermoͤgend genug seie, ohne Zerruͤt⸗ tung seines Nahrungsstandes fuͤr seinen Sohn einen Einsteher zu stellen, haben die Gemeinde⸗ raͤthe davon auszugehen, daß zur Stellung eines Einstehers die Summe von Neunzig Gulden erforderlich seie.
Ausser den im Jahr 1820 Gebornen, muͤssen auch diejenigen, welche bei der vo— rigen Musterung als temporaͤr untauglich, als unterm Maaß, oder aus andern Gruͤnden zur dießjaͤhrigen Musterung zurückgestellt worden, in die dießjaͤhrigen Gemeindelisten wieder einge— tragen werden.
Diese zur dießjaͤhrigen Musterung Zuruͤckgestellten sind:
1) Buͤrgermeisterei Atzen hain: Johann Ludwig Ruͤhl.
2) Burgermeisterei Bernsfeld: Johannes Hornmann.
3) Buͤrgermeisterei Eberstadt: Heinrich Fey.
4) Buͤrgermeisterei Felda: Heinrich Christoph Steuernagel.
5) Buͤrgermeisterei Großeneichen: Johann Martin Rausch.
6) Bürgermeisterei Grünberg: Wilhelm Jockel, Georg Sehrt, Johannes Zinser. 7) Buͤrgermeisterei Köddingen: Michael Nees.
8) Burgermeisterei Lich: Johann Hermann Zimmer.
9) Buͤrgermeisterei Londorf: Johann Heinrich Rohrbach, Wiegand Wießner.
10) Buürgermeisterei Merlau: Zohannes Caspar Becker, Johann Caspar Kauf mann. 11) Buͤrgermeisterei Riederohmen: Johannes Reinhard, Liebmann Steinfels.


