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Oberhessisches
Intelligenz und Kreis-Blatt 138. Freitag den 1. Mai 1840.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt be stimmten Avertissements mussen längstens in jeder Woche bis um Donnerstag, Vormittags m9 Uhr, eingesendet werden
später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr.
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Kreisräthliche Bekanntmachungen.
Zu Nr. K. G. 4074. Gießen am 23. April 1840.
Betreffend: Hebgebühren von den aus Großh. Hauptstaatskasse vorgelegten Kosten der Ueberlieferungen und Visitationen von Cassen aus dem Geschäftskreise des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Kirchenvorstaͤnde und die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.
Das in obiger Beziehung erschienene Ministerial- Amtsblatt u 18 vom 3. d. M. werde ich Ihnen in einem Umschlag zusenden lasmn. Sie werden von demselben Kenntniß nehmen und die darin enthaltenen Bestimmungen den Rechnern bekannt machen.
K., E., Kaon x. Zu Nr. K. G. 3511. Gruͤnberg am 29. April 1840. Betreffend: Die Fertigung der Hebregister über die Grundrenten durch die
Großh. Steuer⸗Commissäre— insbesondere der Hebregister über die nicht verunterpfändeten Zehntgrundrenten.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.
Es ist eine hoͤchste Verfugung vom 7. d. M. nachstehenden Inhalts erfolgt.
„Bei Erlassung unseres Ausschreibens vom 21. Januar v. J. zu M D. 20,930 Amtsblatt. 7, wodurch die Gebuͤhren der Großh. Steuer-Commissaͤre fuͤr die Ferti⸗ gung der Hebregister über Grundrenten bestimmt worden sind, haben wir nur solche Grundrenten im Auge gehabt, welche auf die einzelnen pflichtigen Grundstuͤcke verun— terpfaͤndet sind, und zu welchen demnach die Beitraͤge der einzelnen Pflichtigen aus den Rentengeschossen entnommen werden koͤnnen. Da jedoch in neuerer Zeit zur Erspa— rung von Kosten bei erfolgenden Zehntverwandlungen in Grundrenten in allen denjenigen
Gemeinden, wo eine baldige Abloͤsung dieser Grundrenten zu erwarten steht, die Zehnt— grundrenten nicht mehr speciell auf die einzelnen pflichtigen Grundstuͤcke vertheilt und verun—


