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In dieser Versammlung wird die Hauptrechnung abgehoͤrt und daruͤber bestimmt, ob die aus einer Provinz einkommenden Beitrage zum Theil dem Vorstande einer andern Provinz, und auf wie lange uͤberlassen bleiben sollen.

e§. 22.

Der Vorstand des Gesammtvereins hat eine Geschaͤfts-Ordnung fur die Provinzialvorstaͤnde,

so wie fuͤr die Rechner zu entwerfen. a 23. ö

Der Vorstand des Gesammtvereins ist befugt, mit aͤhnlichen Vereinen, die in andern deut schen Laͤndern bestehen, oder sich noch bilden werden, alle diejenigen Verhaͤltnisse anzuknuͤpfen, die er zur Befoͤrderung des Hauptzweckes:Verbesserung des Zustandes der Israe liten im Allgemeinen, fur sachdienlich erachtet.

a F 2A.

Abanderungen der Statuten koͤnnen nur nach vorhergegangener vierteljaͤhriger Bekanntma

chung in einer in Darmstadt zu haltenden General-Versammlung beschlossen werden. 9.252

Diese Statuten sind in der General-Versammlung vom 15. August 1832 berathen und Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Großherzoge mit der allerunterthaͤnigsten Bitte vorgelegt worden, die selben zu bestaͤtigen und den Verein zur Annahme von Geschenken und Vermaͤchtnissen zu er maͤchtigen.

Zu r. D. 3277. 5

Die vorstehenden Statuten werden ihrem ganzen Inhalte nach genehmigt. Urkundlich der Unterschrift und des beigedruͤckten Staatssiegels. Darmstadt, am 2. April 1833. 5 Aus besonderem allerhoͤchstem Auftrage 78 Großherzogl. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz. (L. 8.) du T h i l.

v. Rabenau.

Zu Nr. B. S. C. 445. Gießen am 7. Dezember 1840.

Betreffend: die Beförderung des Elementar⸗Unterrichts israeliti⸗ scher Kinder. 6

Die Großherzoglich Hessische Bezirks-Schulkommission des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Schulvorstaͤn de des Kreises Gießen.

Mit Bezugnahme auf das Amtsblatt Großherzogl. Hess. Oberschulraths, M 37. vom 18. September l. J., und das Ausschreiben Großh. Hess. Kreisraths in 43 des diesjaͤh⸗ rigen Kreisblatts, fordern wir Sie auf, uns in Beziehung auf israelitische Elementar- oder Religionslehrer uber folgende Punkte Auskunft zu ertheilen:

1) Namen der israelitischen Gemeinde;

2) Seelen-Zahl;

3) Zahl der schulpflichtigen Kinder von 6 14 Jahren;