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i N Der Provinzial-Vorstand besteht aus: 8 5 1) einem Praͤsidenten, 3) zwei Beisitzern, 2) einem Vicepraͤsidenten, 4) einem Secretaͤr.

Derfelbe kann nur aus den Mitgliedern gewaͤhlt werden, die im Hauptorte der Provinz wohnen.

Der Provinzial⸗Vorstand beschließt durch Stimmenmehrheit; zur Guͤltigkeit eines Beschlusses wird erfordert, daß nach Einladung aller Mitglieder desselben, wenigstens drei sich versammelt und berathen haben.

§. 16.

Die in jedem Kanton oder Bezirke wohnenden Mitglieder des Vereins waͤhlen nach Be⸗ stimmung des Provinzial-Vereins einen oder zwei Bevollmaͤchtigte, welche diejenigen Geschaͤfte des Vereins, die am schicklichsten an Ort und Stelle des Wohnorts der vom Vereine Unter stutzten, erledigt werden koͤnnen, nach der vom Provinzialvorstande zu ertheilenden Instruction zu besorgen haben. ö 0

Wenn die Bevollmaͤchtigten den Sitzungen des Provinzialvorstandes beiwohnen, so haben sie Stimmrecht, auch sind sie befugt, solche Sitzungen zu veranlassen.

Im Falle die politische Eintheilung der Provinzen des Großherzogthums eine Aenderung erleidet, werden die Provinzlalvorstaͤnde die hierdurch etwa noͤthig werdende Abaͤnderung treffen.

f Nu 17.

Die Vorstände werden alle drei Jahre neu gewählt, die Mitglieder derselben versehen ihre Aemter unentgeltlich. Nach Ablauf dieser drei Jahre koͤnnen sie wieder gewaͤhlt werden; der Vorstand ernennt einen Rechner, dem die Fuͤhrung der Kasse, die Besorgung der Einnahme und Ausgabe obliegt. i

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Der Provinzialvorstand repraͤsentirt den besonderen Verein der Provinz in allen seinen Verhaͤltnissen nach Außen, so weit sie die Provinzial-Angelegenheiten betreffen. Derselbe hat die⸗ jenigen Individuen zu bestimmen, welche auf Kosten des Vereins unterstuͤtzt werden sollen; er hat uͤber deren gute Aufführung zu wachen, die deßfallsigen Vertraͤge abzuschließen, oder in seinem Namen abschließen zu lassen, und uberhaupt fuͤr die Realisirung der Vereinszwecke die groͤßte Sorgfalt zu entwickeln.

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Aus den Praͤsidenten, Vicepraͤsidenten und Secretären der Provinzialvorstaͤnde wird der Vorstand des Gesammt- Vereins gebildet. Der mit der oberen Leitung der Geschaͤfte verbundene Vorsitz wechselt alle drei Jahre unter den Provinzial-Vereinen. Die Reihenfolge wind durch das Loos bestimmt.§. 20.

Der von dem Provinzialvorstand in Darmstadt bestellie Rechner ist zugleich Rechner des Sesammtvereins, er hat die von beiden Rechnern zu stellende Berechnung in seiner jaͤhrlichen Hauptrechnung anzuführen, welche letztere, sobald sie vom Hauptvorstande richtig befunden wird, jedem Vereinsmitgliede zur Einsicht einen Monat offen liegt und im Auszuge mitgetheilt wird.

8 Der Vorstand des Gesammtvereins versammelt sich jahrlich einmal abwechselnd in einer der drei Provinzialhauptstädte des Großherzogthums, um dasjenige zu verabreden, was zur Leitung und Vervollkommnung des Ganzen gehoͤrt.