für die vorherge⸗ Lehrstellen sultathes,
schule an⸗
fung zum ben muß,
befühigten eschriebene
onslehrern
essen.
Kreisraͤthe
stündig in
dem For⸗
usbildung n welcher
p. Diese
ade, und
den sind.
n beseht
bestimmt oß berzofl. 9 droffnet
miheilt, mit det 2 jadelloß 10 sodann 5 deb
g Auna e ung
——*—.—-————
de 4.
3) Kinder unvermoͤgender Israeliten sollen auf Kosten des Vereins Handwerke erlernen, vorzugsweise wird dabei auf solche Jünglinge Ruͤcksicht genommen werden, welche sich auf glaub hafte Weise uͤber ihre bisherige gute Auffuͤhrung und ihren Schulfleiß auszuweisen vermoͤgen.
§. 5.
Sobald derjenige, welcher auf Kosten des Vereins ein Handwerk erlernt hat, dasselbe selbststaͤndig ausuͤbt, ist er verpflichtet, einen ihm von dem Verein angewiesenen Israeliten un— entgeltlich in die Lehre zu nehmen, wenn das Noͤthige hierüber in dem Vertrage gewahrt ist, welcher nach§. 18. von dem Provinzial-Vorstande wegen eines jeden auf Vereinskosten zu un— terstutzenden, abzuschließen ist. Der Vorstand des Vereins wird bestmoͤglichst dafur sorgen, daß von demjenigen, welcher ein auf Kosten des Vereins erlerntes Handwerk nicht ausuͤbt, das fuͤr ihn ausgegebene Lehrgeld zurückgefordert werden kann.
5 9 8.
4) Diejenigen Israeliten, welche sich dem Ackerbau, durch Selbstbearbeitung des Bodens,
widmen wollen, sollen hierzu von dem Vereine unterstuͤtzt werden. H 475
Hat ein Israelit sich fuͤnf Jahre lang ununterbrochen als Knecht oder Tagloͤhner der Land— wirthschaft gewidmet und zugleich einen guten Lebenswandel gefuhrt, so erhaͤlt er eine angemes— sene Belohnung. 9. 5
Hat er zehn Jahre hindurch als Hauptgeschaͤft landwirthschaftliche Arbeiten verrichtet, so erhaͤlt er von dem Vereine ein Stuck Landes zur Benutzung, und nachdem er es 6 Jahre un— unterbrochen bearbeitet haben wird, als Eigenthum.
8. 9.
Wer Mitglied des Vereins werden will, hat schriftlich seinen Beitritt auf mindestens drei Jahre zu erklaren und sich zur Entrichtung entweder eines jahrlichen Geldbeitrags oder einer für diesen Zeitraum auf einmal zu zahlenden Summe zu verpflichten. Der Austriit aus dem Ver— eine oder die Verminderung des jaͤhrlichen Beitrags muß bei Ablauf der drei Jahre mindestens ein Vierteljahr vorher schriftlich erklaͤrt werden, widrigenfalls die Beitrags⸗Bewilligung als fuͤr noch drei Jahre fortgesetzt betrachtet wird. i
Ganz so verhaͤlt es sich nach Ablauf der zweiten dreijaͤhrigen Periode, und so fort.
§. 10. Mitglieder eines jeden Standes und eines jeden Religionsbekenntnisses koͤnnen dem Vereine bettreten. 1.
Außer den Gelobeitraͤgen verpflichten sich die Mitglieder des Vereins nach besten Kraͤften dahin zu wirken, daß die israelitische Jugend immer mehr und mehr den burgerlichen Gewerben zugefuͤhrt werde, und daß sie den Unterricht erhalte, welcher Sittlichkeit, buͤrgerliche und geistige Ausbildung foͤrdert. 1. 8 5 i
Jedes Mitglied kann den Vorstandssitzungen beiwohnen, Gesuche um Unterstützung nach den Zwecken des Vereins uͤbergeben und empfehlen, auch Vorschlaͤge zum Besten desselben ein— reichen. a H. 13. N d
Zur Erleichterung seiner Wirksamkeit theilt sich der Verein nach den drei Provinzen des Großherzogthums in drei besondere Vereine. Jeder Provinzial-Verein hat seinen besonderen Vorstand.§. 14. 5 5
Die Mitglieder eines jeden Provinzial Vereins waͤhlen ohne Ruͤcksicht auf Glaubensbekennt⸗ niß der Vereinsmitglieder einen Provinzial⸗Vorstand.


