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1 1 100ů0 0 f und Landraͤthe ein: l

5s wird eine unter Leitung Großh. Oberschulraths dahier bestehende Commission fuͤr die Pruͤfung der genannten Religionslehrer gebildet, welche einmal im Jahr nach vorherge⸗ gangener öffentlicher Bekanntmachung die Pruͤfung der Bewerber um solche Lehrstellen zu besorgen hat. Diese Commission besteht aus zwei Mitgliedern des Oberschulrathes, dem Rabbinen der Provinz Starkenburg und einem an einer öffentlichen Volksschule an⸗ gestellten Lehrer; N

es koͤnnen nur solche Candidaten angestellt werden, welche in vorerwaͤhnter Pruͤfung zum Lehramte, wovon das Schlaͤchteramt bestehender Verfugung zu Folge getrennt bleiben muß, als hinreichend befaͤhigt sich ausgewiesen haben; und

sind Auslaͤnder nur dann als Religionslehrer zuzulassen, wenn keine hinlaͤnglich befähigten Inlaͤnder vorhanden sind. Die Auslaͤnder haben jedoch in diesem Falle die vorgeschriebene

Prufung dahier zu bestehen, und erhalten durch ihre Verwendung zu Religionslehrern

keinen Anspruch auf Erwerbung des Staatsbuͤrgerrechts im Großherzogthum Hessen.

Wir laden nunmehr zum Vollzuge dieser Vorschriften saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe

A. die israelitischen Gemeinden ihrer Verwaltungsbezirke hiervon sogleich vollstandig in Kenntniß zu setzen;

B. uns binnen sechs Wochen ein Verzeichniß vorzulegen, worin nach anliegendem For⸗ mular angegeben sind: ö

a) die im Kreise(Bezir!) bestehenden israelitischen Religionsschulen; b) die Zahl der sie besuchenden Kinder; c) die Zahl der woͤchentlich zu ertheilenden Religionsstunden;

d) Namen, Geburtsjahr, Geburtsort des Lehrers, wo derselbe seine Ausbildung erhalten, seine Prufung bestanden hat, Dauer seiner Anstellung, von welcher Behoͤrde diese verfuͤgt wurde, seine Leistungen, Auffuͤhrung u. s. w. Diese Angaben sind mit genügenden Zeugnissen zu belegen;

e) Betrag der Besoldung vermoͤge des Vertrages mit der Judengemeinde, und Dauer des Vertrages. 4) welche Nebenverrichtungen mit dem Amte eines Religionslehrers verbunden sind.

C. Von Empfang dieser Verordnung an koͤnnen Religionslehrerstellen nur dann besetzt werden, wenn der Gehalt einer solchen vorher von der Judengemeinde fest bestimmt ist, und wenn ein Concurs von 6 Wochen vor deren Besetzung durch Großherzogl.

Landeszeitung zu diesem Zweck von Großh. Kreisrath oder resp. Landrath eröffnet worden war.

D. Die Gesuche sind an den Großh. Kreisrath und resp. Landrath zu richten, welcher sie nach Ablauf der Concurrenzfrist dem betreffenden Vorstand der Gemeinde mittheilt, die sodann unter den Bewerbern einen solchen zu waͤhlen befugt ist, der mit der Prufung als hinreichend befaͤhigt bezeichnet ist, und dessen Lebenswandel als tadellos erscheint. Der mit einem solchen Candidaten abgeschlossene Vertrag unterliegt sodann

unter genauer Begutachtung der vorliegenden Bestimmungen der Genehmigung des Großh. Kreisrathes oder resp. Landrathes