Zu Nr. D. 383. Darmstadt am 3. Februar 1840.

Betreff: Wie vor. Das Großherzoglich Hessische

Ministerium des Innern und der Justiz

an Großh. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und an saͤmmt liche Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Es ist bisher haufig vorgekommen, daß Sterbfaͤlle, welche eine Bevormundung, Obsig nation, gerichtliche Erbvertheilung u. s. w. noͤthig gemacht haͤtten, entweder gar nicht oder nur zufallig und dann gewoͤhnlich viel zu spaͤt zur Kenntniß der einschlaͤgigen Gerichtsstellen gelangt und hierdurch sehr bedeutende Inconvenienzen entstanden sind, welche nicht immer wieder repa rirt werden konnten. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, erscheint es als nothwendig, eine Ein richtung dahin zu treffen, daß die betreffenden Gerichtsstellen von allen Sterbfaͤllen gehoͤrig und zwar bald thunlichst nach dem Ableben in Kenntniß gesetzt werden.

Zu dem Ende beauftragen wir Sie, diejenigen Individuen, welche der bestehenden Ord nung nach bisher verbunden waren, den betreffenden Geistlichen von den eingetretenen Sterb fallen die Anzeige zu machen, zu verpflichten und anzuweisen, gleichzeitig eine ebenmaͤßige An zeige auch an den einschlaͤgigen Burgermeister jedesmal gelangen zu lassen, sodann aber sämmt lichen Ihnen untergebenen Großh. Burgermeistern und Lokalpolizeibeamten zur Obliegenheit zu machen, die solchergestalt zu ihrer Kenntniß gekommenen Sterbfaͤlle unverzuͤglich und noch ehe die Beerdigung der betreffenden Individuen stattfindet, unter genauer Angabe des Vor- und Zunamens, des Standes und der Familienverhaͤltnisse des Verstorbenen, sowie des Zeitpunkts seines Todes und der etwa sonst erheblich erscheinenden Notizen den einschlaͤgigen Gerichtsstellen

den Stadt- und Landgerichten anzuzeigen. du Thi! Schott.

0 d

Zu Nr. K. G. 1455. Grunberg am 12. Februar 1840. Betreffend: Die Gesuche um Erlaß ꝛc. von Forststrafen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg

an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Nachdem das Forststrafgesetz vom 4. Februar 1837, welches die Strafe in ein richtiges Verhaͤltniß zu den Vergehen und Freveln brachte, in Kraft getreten ist, sind zum allergroͤßten Theile die Grunde weggefallen, die die hoͤchste Staatsbehoͤrde fruͤher bewogen hatten, auf ein⸗ gelaufene Gesuche um Erlaß der erkannten Forststrafen, Befristung ꝛc. zuweilen willfährige Ent schließung zu ertheilen.

Wenn man schon vor dem den Unfug, welchen die Forstfrevler aus den Provinzen Star kenburg und Oberhessen mit derartigen Vorstellungen getrieben, hoͤchsten Orts mißfaͤllig wahr⸗ genommen hatte, so werden um so mehr von nun an die einlaufenden Gesuche nur in seltenen Ausnahmsfällen und wenn sich die Verhaͤltnisse ganz besonders dazu eignen, beruͤcksichtigt, alle ubrigen aber entweder sogleich ausdrücklich abgeschlagen, oder ohne Entschließung zu den Akten genommen werden.