Gießen am 18. Februar 1840.
Zu Nr. K. G. 1681. Betreffend: Die von Einzelnen zu den Schulbesoldungen geleistet werdenden Beiträge.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Bei Revision der Buͤdgets ist wahrzunehmen gewesen, daß neben dem Schul- und Holz—
geld und denjenigen sonstigen Emolumenten der Schullehrer, die dem Schulgelde gleichstehende, und nur allein von den Eltern der die Schule besuchenden Kinder zu entrichten sind, andre als Ausgabe der Gemeindekasse sich darstellende Gehaltstheile der Schullehrer, nach einer un⸗
gesetzlichen Norm, auf die Koͤpfe oder die Haͤuser ꝛc. der saͤmmtlichen Ortsburger ausgeschlagen und erhoben worden sind. Dieser Mißbrauch, welcher den ausdrücklichen Vorschriften der Ge— meindeordnung in Art. 84 bis 86. entgegen ist, soll nach erfolgter hoͤchster Verfuͤgung, durch⸗ aus nicht mehr stattfinden, sondern es sollen die Gehaltstheile bei den Schullehrern mit Aus— nahme des Schulgeldes, und was in die Categorie desselben gehoͤrt, und daran kenntlich ist, daß nur die Eltern der die Schule besuchenden Kinder, dazu beizutragen haben, kuͤnftighin als eine gewoͤhnliche Ausgabe 2r Classe behandelt, somit aus dem Ueberschuß. Ur Classe be— stritten, oder insofern kein Ueberschuß vorhanden ist, nach dem Gesammtsteuercapital der Ein⸗ wohner ausgeschlagen werden. Eine Ausnahme hiervon kann nur dann eintreten, wenn fuͤr irgend jemand, was nicht leicht der Fall sein wird, eine besondere rechtliche Verbindlichkeit zur Bestreitung einer solchen Ausgabe existirt. Eine besondere rechtliche Verbindlichkeit wird aber gegen die bisherigen Contribuenten, dadurch nicht begruͤndet, daß seit langeren Jahren die in Frage stehenden Besoldungstheile mißbraͤuchlich von den Ortsbuͤrgern, Haͤuserbesitzern ꝛc. er— hoben worden sind.
Indem ich dieses zu Ihrer Kenntniß bringe, weise ich Sie an, hiernach das Noͤthige in
den Budgets fuͤr 1841 wahren zu lassen. K. Ch. Knorr.
Zu Nr. K. G. 1470. Grünberg am 12. Februar 1840.
Betreffend: Die Obfignation bei Sterbfällen, insbe⸗ sondere die zum Behuf gerichtlicher Ein⸗ schreitung zu machende Anzeige eines Sterbfalls.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Grünberg
an die Großherzogl. Büͤrgermeister dieses Kreises.
Indem ich Ihnen nachstehend eine ergangene hoͤchste Verfugung mittheile, weise ich Sie an, hiernach oͤffentliche Bekanntmachung zu erlassen, und diejenigen, welche hiernach zur An— zeige verbunden sind, aufzufordern, solche in einem eintretenten Falle bei Vermeidung unange⸗ nehmer Folgen alsbald bei Ihnen zu machen, worauf Sie Ihrerseits unverzuͤglich die weitere Anzeige bei Großh. Landgerichte zu machen haben.
Ouvrier.


