Zu Nr. K. G. 1391. Gießen am 17. Februar 1840. Betreffend: Die Gesuche um Erlaß ꝛc. von Forststrafen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.
Das von Großherzogl. Ministerium des Innern und der Justiz in obiger Beziehung er- lassene Ausschreiben theile ich Ihnen nachstehend, abschriftlich unter dem Auftrag mit, die ge— eignete Veroffentlichung in den Gemeinden alsbald zu erlassen.
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Zu Nr. D. 2023. Darmstadt am 3. Februar 1840.
K. Ch. Knorr.
Betreffend: Die Gesuche um Erlaß ꝛc. von Forststrafen.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe der Provinzen Starkenburg und O berhessen.
Nachdem das Forststrafgesetz vom 4. Februar 1837, welches die Strafe in ein richtiges Verhaͤltniß zu den Vergehen und Freveln brachte, in Kraft getreten ist, sind zum allergroͤß— ten Theile die Gruͤnde weggefallen, die uns fruher bewogen hatten, auf eingelaufene Gesuche um Erlaß der erkannten Forststrafen, Befristung ꝛc. zuweilen willfaͤhrige Entschließung zu ertheilen.
Wenn wir schon vor dem den Unfug, welchen die Forstfrevler aus den Provinzen Starkenburg und Oberhessen mit derartigen Vorstellungen trieben, mißfaͤllig wahrgenommen haben, so werden wir um so mehr von nun an die einlaufenden Gesuche nur in seltenen Ausnahmsfaͤllen und wenn sich die Verhaͤltnisse ganz besonders dazu eignen, beruͤcksichtigen, alle übrigen aber entweder sogleich ausdrücklich abschlagen, oder ohne Entschließung zu den Acten nehmen. b
Damit nun diejenigen Personen, die es angeht, sich nicht durch Vorstellungen oder per— soͤnliche Sollicitationen vergeblichen Zeit- und Kostenaufwand verusachen, beauftragen wir Sie, die gegenwaͤrtige Verfugung in den Gemeinden auf ortsuͤbliche Weise zu Jedermanns Kenntniß zu bringen
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