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Grünberg am 13. Marz 1840.

Zu Nr. K. G. 2309. Betreffend: Die Revision der Rechnung der Gemeinde Weitershain, Kreises

Grünberg, für 1836, insbesondere Bemerkung 78, Diäten für Anwesung des Bürgermeisters beim Rügengericht.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg

an die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises.

Nach eingelangter hoͤchster Verfugung sollen die Diaͤten der Großh. Buͤrgermeister wegen Anwesenheit bei Abhaltung der Rügengerichte vor der Hand und bis auf weitere Verfugung in der zweiten Classe in Ausgabe verrechnet werden. Hiervon benachrichtige ich Sie zu Ihrem

Bemessen. Ouvrier.

Zu Nr. K. G. 2311. Grünberg am 13. Maͤrz 1840.

Betreffend: Die Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthum Hesseu und dem Königreich Sachsen wegen der in jedem der belden Staaten den daselbst erkrankten armen Unterthanen des andern Staates zu ge⸗ währenden unentgeldlichen Verpflegung und Heilung.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grun berg

an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises.

Nach eingelangtem boͤchsten Ausschreiben, sind die Großherzogl. Hessische und die Koͤnig lich Saͤchsische Regierung uͤbereingekommen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden, oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen gegenseitig, ohne Ersatz, die benoͤthigte Hei lung und Verpflegung angedeihen zu lassen, sowie auch fuͤr die Kosten der Beerdigung der daselbst versterbenden armen Unterthanen des andern Staates zu sorgen, und es ist zu diesem Ende zwischen den beiden Regierungen Folgendes festgesetzt worden:

1) Die Kur- und Verpflegungs-, nicht minder auch die Begraͤbniß⸗ Kosten von dergleichen in dem einen der beiden Staaten erkrankten oder verungluͤckten, oder verstorbenen, An gehoͤrigen des andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Ge meinde-Kassen derjenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Re gierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Faͤllen in dem, was die Mensch⸗ lichkeit gebietet, kein Mangel und keine Versaͤumniß erscheine.

2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, insofern, außer dem Falle wirklicher gänzlicher Vermoͤgenslosigkeit, haͤufig nur die Beduͤrfnisse des Augenblicks die Mittel solcher Erkrankten oder Verungluͤckten auf der Reise uͤbersteigen; so ist der ver⸗ ursachte Aufwand, nach billiger Berechnung, in dem Falle zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsaͤtzen zu seiner Ernahrung und Unterstützung verpflichte

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