1 Gulden Steuercapital, in derselben Form, wie die fuͤr das Regierungsblatt bestimmten Um lagen⸗Tabellen, einzusenden. Es sind dabei die Steuercapitalien des dem Voranschlagsjahr vor⸗ ausgehenden Jahres zu Grund zu legen.

Dabei ist ubrigens nicht erforderlich, in die Columne fuͤr die Beiträge auf 1 Gulden Steuer⸗ capital eine Unterabtheilung fuͤr Heller aufzunehmen, es genügt vielmehr, die Bruͤche von Kreu zern bis auf eine Decimalstelle zu berechnen.

Wenn, bei Ausschlaͤgen auf Confessionsverwandten, die Materialien zu einer genauen Be rechnung feblen, so sind die Anhaltspunkte aus den vorderen Buͤdgets und Umlagen-Tabellen zu entnehmen.

3) In den uns vorzulegenden Exemplarien der Budgets sind in der statistischen Ueber⸗ sicht Steuercapitalien von dem dem Voranschlagsjahre unmittelbar vorhergehenden Jahre mit Bleistift einzutragen. Es genuͤgt jedoch hierbei die Ausfüllung der 5 ersten der dafuͤr vorge⸗ schriebenen Columnen. Nach erfolgter Rücksendung der Budgets, sobald Sie im Besitz der Uebersichten der Steuercapitalien fur das Buͤdgetjahr sich befinden, sind diese mit Tinte ein zutragen.

4) Wir erwarten, daß die Vorschrift§. 12. der Instruetion vom 2. Mai 1836 genau befolgt wird, und bemerken zugleich, daß eine weitere Vernehmung des Ortsvorstandes nur auf die dort angegebenen Faͤlle zu beschraͤnken, davon aber in Ansehung solcher Punkte, woruͤber eine Erlaͤuterung oder Erklarung von Seiten des Ortsvorstandes nach jener Vorschrift nicht als erforderlich erscheint und woruͤber sofort Beschluß gefaßt werden kann, zu abstrahiren ist.

5) um das Zerreißen und Beschmutzen der Voranschlaͤge und deren Beilagen moͤglichst zu verhuͤten, erscheint es als angemessen, daß jeder Voranschlag und dessen Beilagen in einen besonderen Umschlagbogen gelegt werden. Wir haben dahec die Buchdruckerei von Stahl und Becker veranlaßt, solche Umschlagbogen, mit gedruckten Titeln versehen, mit den Voranschlags⸗ Formularien abzugeben. Sie werden die Bürgermeister anweisen, dergleichen Umschlagboͤgen bei jener Buchdruckerei oder deren Agenten sich anzuschaffen. Der Preis derselben ist fuͤr den einzelnen Bogen auf 1 Kreuzer, wenn aber drei Bogen zusammen gekauft werden, auf 2 Kreuzer festgesetzt. Die Kosten haben die Bürgermeister aus ihren Buͤreaukosten zu

bestreiten. du Thi l. Prinz.

Zu Nr. K. G. Gießen am 18. Maͤrz 1840.

Betreffend: Die Musterung für 1840. Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises.

Die Bezirks⸗Musterliste fuͤr das Jahr 1840 liegt vom 23. dieses Monats an 14 Tage

lang zur Einsicht auf dem kreisraͤthlichen Bureau dahier offen. Sie haben dieses in Ihren Gemeinden augenblicklich zur Kenntniß zu bringen und wie geschehen mit umgehenden Boten anzuzeigen. f In Auftrag Esckeste ien.