Eine Fristerstreckung bewillige ich unter keinen Umstaͤnden, dagegen werde ich es Ihnen zum Verdienst rechnen, wenn Sie die Voranschlaͤge vor dem 1. Juli an mich gelangen lassen.

K. E. Knorr.

11.

Zu Nr. D. 3878. Darmstadt am 2. Maͤrz 1840. Betreff end: Die Aufstellung und Einsendung der Gemeinde-Voranschläge. Das Großherzoglich Hessische

Ministerium des Innern und der Justiz 3 ö an g*

die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. s

Wir finden uns veranlaßt, Ihnen des, rubricirten Gegenstandes wegen Folgendes zu eroͤffnen: f

1) Es sind bisher die Gemeinde-Voranschlaͤge aus mehreren Kreisen und Bezirken nicht zur gehörigen Zeit und mitunter so vexspaͤtet zum Behuf der Decretur der Umlagen an uns eingesendet worden, daß deren Remission an die Buͤrgermeister vor dem Beginnen des Vor⸗ anschlagsjahres nicht moͤglich war. Wenn wir in dieser Beziehung bisher einige Nachsicht haben eintreten lassen, so geschah dieß aus dem Grunde, weil wir anerkannten, daß die Buͤrgermeister einige Zeit bedurften, um sich mit den Bestimmungen der Instruction vom 2. März 1836 vertraut zu machen, und neil auch die öfters vorgekommene Nichtbeachtung dieser Instruction Ihnen die Revision der Voranschlaͤge zeitraubender machte. Nachdem aber nun die Instruction seit vier Jahren in Wirksamkeit besteht, kann jene Nachsicht fuͤr die Folge nicht mehr stattfinden, und wir muͤssen, wenn auch nicht gerade auf Einhaltung des im §. 14. der erwahnten Instruction bestimmten Termins, doch wenigstens darauf bestehen, daß die Einsendung der Voranschlaͤge an uns so fruͤhzeitig geschieht, daß dieselben vor dem An fang des Voranschlagsjahres an die Burgermeister remittirt werden koͤnnen.

Wir weisen Sie daher an, die Gemeinde- Voranschlaͤge um so gewisser spaͤtestens bis zum 15. November an uns einzusenden, als wir uns sonst genoͤthigt sehen wurden, die Nichtbe folgung dieser Auflage, ohne vorausgegangene specielle Erinnerung, mit angemessenen Discipli narstrafen zu ahnden.

Wir uͤberlassen Ihnen, die geeigneten Verfuͤgungen zu treffen, damit Ihnen die Voran schlaͤge von den Bürgermeistern so fruͤhzeitig eingesendet werden, daß Ihnen die Einhaltung je nes äußersten Termins, nach vorausgegangener Revision der Budgets, moͤglich wird.

Den Landraͤthen in den standesherrlichen Bezirken ist zur Einsendung der Voranschlaͤge an Sie, die Großherzogl. Provinzial-Commissariate, eine Frist bis zum 15. September zu gestatten, dagegen erwarten wir deren Vorlegung an uns spaͤtestens bis zum 1. December.

Die Voranschlaͤge aus einem Kreise oder Bezirke sind jedesmal zusammen an uns einzu⸗

senden, wenn nicht specielle Gruͤnde angegeben werden, aus welchen eine Einsendung in einzel- nen Parthieen als gerechtfertigt erscheint.. 2

2 Um schneller uͤbersehen zu koͤnnen, wie viel von den in den Voranschlaͤgen beantragten Umlagen auf 1 Gulden der betreffenden Steuercapitalien kommt, beauftragen wir Sie, mit den Voranschlaͤgen jedesmal eine Uebersicht der Umlagen, mit Berechnung des Beitrags auf