9 2.
Die zur Erleichterung des Zwecks noͤthigen Fonds, sind durch von den Vereins-Mitglie⸗ dern jaͤhrlich zu leistende und statutenmaͤßig zu bestimmende Beitraͤge aufzubringen. Dazu und besonders zur Bestreitung der Verwaltungskosten soll aus einem zu milden Zwecken be⸗ stimmten Fonds alljaͤhrlich ein gewisser Zuschuß verabreicht werden.
4 8.
Die Wirksamkeit des Vereins ist der obersten Leitung des Ministeriums des Innern und der Justiz anvertraut und ist demselben deßhalb unmittelbar die zur Besorgung der Ver⸗ einsgeschaͤfte zu errichtende staͤndige Behoͤrde untergeordnet.
§. 4.
Die Behoͤrde des Vereins soll aus einem Präsidenten, fuͤr den Fall dessen Verhinderung einem Vicepraͤsidenten und einem Secretaͤr bestehen. a
Dieselben werden von der Staatsregierung ernannt.— Besoldungen sind mit diesen Stel⸗ len nicht verbunden. f
Kn
Berathungen über Vereinsgegenstaͤnde koͤnnen in Generalversammlungen des ganzen Ver⸗ eins, unter Vorsitz und Leitung des Praͤsidenten und Zuziehung des Sekretairs, Statt haben, deren Bearbeitung soll aber in einem zu dem Ende zu errichtenden Vereinsausschusse geschehen.
Dieser Ausschuß ist von den Vereinsmitgliedern aus saͤmmtlichen Mitgliedern des Ver⸗ eins fuͤr eine gewisse Zeit zu waͤhlen.
F. 6.
Die Statuten des Vereins, welchen die vorstehenden Bestimmungen zur Grundlage dienen sollen, unterliegen der Genehmigung und Bestaͤtigung der Staatsregierung.
Zur Erleichterung der deßfallsigen Berathungen des Vereins wird ihm ein Entwurf der Statuten mitgetheilt werden.
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um die Bildung des Vereins zu bewirken, wird das Ministerium des Innern und der Justiz für jede Provinz einen Commissaͤr ernennen, bei welchem sich diejenigen, die an sol⸗ chem Verein Theil nehmen wollen, zu melden haben und worauf derselbe die sich Angemelde— ten zu einer Versammlung einladen wird.
In dieser Versammlung waͤhlen zur Berathung der Statuten die persoͤnlich gegenwaͤrti⸗ gen Mitglieder nach Stimmenmehrheit zwei Deputirte aus ihrer Mitte.
Die hiernach aus den drei Provinzen gewahlten sechs Deputirten versammeln sich dem⸗ nächst auf Aufforderung des Praͤsidenten zu Darmstadt, um unter dessen Leitung uͤber die Statuten zu berathen und abzustimmen, worauf dann solche, zur Einholung der erforderlichen Genehmigung von Seiten der Staatsregierung, dem Ministerium des Innern und der Justiz vorgelegt werden.
Darmstadt, den 9. Oktober 1839.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. In Verhinderung des Staatsministers v. Lehmann.
Schott.


