Zu Nr. K. G. 2927. Grunberg am 5. April 1840.

le; Betreffend: Die Glasur ver gemeinen Töpferwaaren. . Der Großherzoglich Hessische e:

Kreisrath des Kreises Grunberg 5 an die Großherzogl. Burgermeister dieses Kreises.

rn Der Praͤsident des Gewerbvereins fuͤr das Großherzogthum Hessen hat nachstehendes er⸗ Schreiben an mich erlassen.

Die Glasur des gewohnlichen irdenen Toͤpfergeschirrs besteht durchgehends aus einer Verbindung des Bleis mit Kieselerde, als kieselsaures Blei. Diese glasartige Verbin dung widersteht, sobald die richtigen Mischungsverhaͤltnisse beobachtet wurden, vollstaͤndig

* den Einwirkungen der vegetabilischen Saͤuren und der fettigen Koͤrper. Sie erfordert jedoch in diesem Fall einen ziemlich hohen Hitzgrad, um in glasigen Fluß zu kommen, tel. weßhalb die Toͤpfer sehr haͤufig zur Ersparung an Brennmaterial ein groͤßeres Verhaͤlt niß von Bleioxyd nehmen, um sowohl eine leicht schmelzbare, aber auch in Saͤuren und Fetten leichter loͤsliche Glasur zu erhalten. Ber; Die mit einer solchen leicht schmelzbaren Bleiglasur uͤberzogenen irdenen Geschirre ben, muͤssen deßhalb bei anhaltendem Gebrauch sehr nachtheilig auf die Gesundheit derer ein en. wirken, welche sich derselben zur Zubereitung und Aufbewahrung von Speisen bedienen. er; Man war aus diesem Grund von jeher bedacht, eine bleifreie Glasur fuͤr die geringe Toöpferwaare aufzufinden, was jedoch nie eine allgemeine Anwendung zur Folge hatte, indem alle deßfallsigen Vorschlaͤge an dem Umstande scheiterten, daß solche bleifreie Gla enen suren theils fuͤr manche Gegenden zu kostspielig waren, theils wegen ihrer schweren Schmelzbarkeit einen allzu großen Aufwand an Brennmaterial erforderten, weßhalb man der stets auf die alte Bleiglasur zuruͤckkam. Diese ist indessen, wenn sie anders gehoͤrig hart gebrannt ist, durchaus nicht so schaͤd lich, als sie ihrem Bleigehalt nach sein koͤnnte. Man kann wohl in einem solchen Ge der faͤße stundenlang Essig sieden lassen, ohne daß davon die Glasur angegrissen wird, und sol⸗ nur ein mehrmonatliches Aufbewahren von sauren oder salzigen Stoffen zeigte bisher eld eine Wirkung auf sie. g Dem ohngeachtet erheischt es die Vorsicht im Interesse des Publikums, welches sich rt derartiger Gefaͤße bedient, sowie in sanitätspolizeilicher Hinsicht diejenigen Maasregeln zu ergreifen, welche die Umstaͤnde gebieten. Diese mochten etwa folgende seyn: dem⸗ 10 Das Publikum durch eine belehrende Bekanntmachung vor dem Gebrauch des zu r die leicht gebrannten Toͤpfergeschirrs zu warnen. Man erkennt naͤmlich eine solche, lichen der Gesundheit schaͤdliche Waare an der blassen Farbe, dem matten Klang und an usch dem Durchsickern oder Traͤhnen der Fluͤssigkeiten, welche man darinnen aufbewahrt.

2) Es ist dem Publikum zu empfehlen, die glasirten irdenen Geschirre vor dem Ge brauch mit Wasser, Essig und Salz zwei- bis dreimal auszukochen, wodurch die unverglaßte Glaͤtte entfernt wird.

3) Es duͤrfen derartige Gefaͤße nie zur laͤngeren Aufbewahrung von Fetten, einge machten Fruͤchten, Latwergen oder dergleichen verwendet werden, indem in diesen Faͤllen auch die beßte Bleiglasur angegriffen und der Inhalt der Gefaͤße bleihaltig