Ausgabe 
17.4.1840
 
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Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt W 16. Freitag den 17. April 1840.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz, und Kreisblatt be stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr.

Kreisräthliche Bekanntmachungen.

Zu Nr. K. G. 3513. Gießen am 13. April 1840.

Betreffend: Die Bildung eines Vereins zur Unterstützung und Beauffichtigung der aus den Landes⸗ und Provinzial⸗Strafanstalten Entlaffenen in dem Großherzogthum Hessen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Die in d 30. des Regierungsblatts von 1839 erlassene Bekanntmachung vom 9. Oktober v. J. theile ich Ihnen nachstehend, im Abdruck, mit der Empfehlung mit, deren Inhalt moͤglichst zu veroͤffentlichen, und zu Beitritserklaͤrungen, die ich bereitwillig entgegen nehmen werde, einzuladen.

Ich erwarte, daß Sie sich der Sache mit Eifer annehmen, und uͤber den Erfolg binnen 4 Wochen berichten werden. 5 K. Ch. Knorr.

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Bekanntmachung,

die Bildung eines Vereins zur Unterstuͤtzung und Beaufsichtigung der aus den Landes- und Provinzial-Straf-Anstalten Entlassenen im Großherzogthum Hessen betreff.

Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog haben allergnaͤdigst zu genehmigen geruht, daß sich zur Unterstuͤtzung und Beaufsichtigung der aus den Landes- und Provinzialstrafanstalten im Großherzogthum Entlassenen ein Verein unter nachfolgenden Bestimmungen bilde.

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Der Zweck des Vereins soll sein die moralische und burgerliche Besserung der aus den obengenannten Strafanstalten Entlassenen zu befoͤrdern, darum ihnen die Moͤglichkeit eines ordentlichen Lebenswandels und rechtlichen Erwerbes zu verschaffen, und daher ihnen auch bei ihrem nach uͤberstandener Freiheitsstrafe noͤthigen Unterkommen und Fortkommen behülflich zu seyn, namentlich sie dabei mit Rath und Verwendung und, wenn es erforderlich erscheint, selbst mit Geldmittel zu unterstuͤtzen.

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