Ländern das Gesetz, theils das Uebereinkom men unter den Gemeindegliedern, daß, wenn ein Landwirth seine Bäume nach vorgehen der Ermahnung nicht abraupt, der Ortsvorstand auf seine Kosten die Abraupung vornehmen läßt

Unsere milde Gesetzgebung hat das Ver trauen, das jeder Unterthan seinen und seiner Nachbarn Nutzen einsehen, und ohne einen gesetz lichen Zwang aus eigener Ueberzeugung und gutem Willen seine Bäume fleißig abraupen werde. Sie verordnet daher in der allerhöoͤchsten Entschließung vom 13. Mai 1833, daß die Land⸗ wirthe über die Nothwendigkeit und beste Art der Vertilgung der Naupen belehrt werden sollen, und hat das Vertrauen, daß jeder Landmann dann von selbst seinen Vortheil sich gegenwärtig halten, und so viel Gewissenhaftigkeit gegen seine Nachbarn haben wird, um die als nothwendig anerkannte Abraupung an seinen Obstbäumen sich nicht verdießen zu lassen. Wäre es nicht eine Schande, wenn wir diesem in uns von der höchsten Regierung gesetzten Vertrauen nicht ent sprechen möchten? wenn wir gleich eigensinnigen Kindern das angerathene und anerkannte Gute aus Trägheit oder Trotz dennoch nicht befolgen wollten? dann würden wir es verdienen, wenn auch unsere menschenfreundliche Regierung uns nicht schonen wollte, sondern, wie es in eini gen ausländischen Staaten besteht, diese Ab raupung von uns mit Zwang fordern, und mit Strafe erzwingen möchte. Dazu wird es der fleißige, betriebsame, für alles Gute empfäng⸗ liche Obstbaumbesitzer nicht kommen lassen, er wird vielmehr darauf stolz seyn, daß er auch bloßen Belehrungen ohne Zwang und Strafe aus der Ueberzeugung des Guten freiwillig folgt. Der gegenwärtige Aufsatz, welcher manche Winke giebt, wie die Raupenvertilgung auf eine sichere und weniger Mühe fordernde Art bewerkstelligt werden kann, dürfte diesen edlen Vorsatz noch mehr bekräftigen.

Ane ldoten.

Ein armer Offizier ging zu dem Minister des Kriegswesens, und bat um seinen rückständi⸗ gen Sold, indem er hinzufügte, daß er sonst vor Hunger sterben müßte. Weil aber der Mi nister sah, daß er dick und fett war, so gab er ihm zur Antwort, sein Gesicht strafe ihn Lügen, er sähe nicht so aus, als ob er Noth litte. O kehren Sie sich daran nicht, fagte der Offi zier, dieses Gesicht gehört nicht ganz mein, ich bins größtentheils meiner Wirthin noch schuldig.

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um den Müßiggang zu verhindern, gab Za leukus das Gesetz, daß sich Niemand von mehr als einem Bedienten begleiten lassen solle, er sey denn betrunken.

Ein angesehener Reisender kam in einem Gasthofe an, als gerade daselbst zwischen dem Wirth und den Gästen, die an seiner Tafel spei⸗ sten, wegen eines gestohlenen silbernen Löffels gezankt wurde.Dahinter wollen wir gleich kom⸗ men, sagte der Neisende. Haben Sie nur die Güte, meine Herren, so wie Sie da sitzen, die Köpfe unter den Tisch zu stecken. Es geschah. Nun meine Herren, fragte der Reisende, haben Sie Alle den Kopf unterm Tisch? Ja! war die allgemeine Antwort.Auch Der, der den Löffel genommen hat? Mechanisch antwortete dieser: Ja!Nun, wenn das ist, so geben Sie ihn nur wieder heraus.

So hatte sich unwillkürlich der Dieb selbst verrathen. Er mußte den gestohlenen Löffel her aus geben und sich mit Fußtritten zur Thüre hinaus expediren lassen.

Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei in Gießen.

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