N 5 N 1040 daß und wann dieses geschehen, innerhalb acht Tagen zu berichten, auch die genaue Befol⸗ gung der Bestimmungen zu uͤberwachen. K. K. Kno r Nr 9 . 8 ren Num. R. G. 15947. Giessen am 2. December 1826. N Betreff: Die Vorstellung des Müllermeisters Johann J 0 Georg Aumann zu Oberroden wegen des Verbotes b des Großh. Landraths zu Langen, des Sonntags 2 sorgen mahlen zu dürfen nun das Mahlen der Müller. J siren, auf Sonn- und Festtagen überhaupt. c 1 r M 0 0 ö Die a in da 1- a g 5 lberlaf 1 Großherzoglich Hessische Regierung 0 9 16 000 der 6 trlaubt 10 0 5 a N a indem Me, 8 N 5 N 8 f 00 Provinz Oberhesse ien . 10 an 1 f 6 0 3 5 f N srhale 0 die Großherzogl. Landraͤthe dieser Provinz. auszud 0 0 Die Froßh. Regierung zu Darmstadt hat den nachstehenden Bericht an Hochpreisliches r N 1 0 10 Geheimes Staats Ministerium erstattet, worauf die gleichfalls abschriftlich nachstehende hoͤchste f 7 5 0 0 Verfuͤgung erfolgt ist, von der wir Sie zu Ihrer Nachachtung in Kenntniß setzen. N 5 0 60600 3 5 5ads ar 0 f Für die Ausfertigung a wirkun 14000 f 1250 Fuhr. auf d 1 A bschri ft. 5 8 a N Lands 0 0 0 Zu N. R. 11831. 2 Diarmstadt, den 31. August 1826. 11 W u 10 11% Gegenstand: Die Vorstellung des Müllermeisters Johann 1 3 0 10 9 j Georg Aumann zu Oberroden wegen des Verbotes U des Großh. Landraths zu Langen, des Sonntags e mahlen zu dürfen nun das Mahlen der Müller 0 1 9 600 auf Sonn⸗ und Festtagen überhaupt. f N r 0 4 7* 9 5 An i Hoͤchstpreisliches Ministerium des Innern und der Justiz. 19 Unterthaͤnigster Bericht f 1 1 N i der- a IL Provinzial-Regierung zu Darmstadt. Nen 0 5 N 5 a. 10 0 Aus den anliegenden Acten ist gnädigst zu entnehmen, welche Verschiedenheit daruͤber be⸗ i steht, ob und wann die Muͤller an Sonn, und Festtagen zu mahlen aufhören muͤssen. Es 7 ee 6 bestehen zwar althessische Verordnungen von 1705 und 1722, welche bestimmen, daß die krwort 1 0 Muͤller am Sonnabend um 6 Uhr zu mahlen aufhoͤren muͤssen, und erst Sonntag Abends Ibsolet * 1 um die nämliche Stunde wieder anfangen dürfen, daß ferner nur Nothfaͤlle hiervon ent⸗ hem 10 10 binden koͤnnen, und daß diese nur dann beruͤcksichtigt werden sollen, wenn der Beamte auf f

217 5 f ö sen 6 Ausfuhrung der Grunde, einen Mahl-Erlaubnißschein ausgestellt hat, Es laͤßt sich mit der 1 1 dt größten Wahrscheinlichkeit annehmen, daß auch selbst in den althessischen Landen dieser Pro⸗ sted g vinz jenes Verbot wohl an den wenigsten Orten nicht mehr beachtet wird. 1

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