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efol⸗ 5* 5 5 Auch erscheint es hart, daß Muller in den althessischen Landen nicht, wohl aber die in ö
der Nachbarschaft wohnenden Muller mahlen duͤrfen, blos darum, weil der Wohnort der letz⸗ teren zu den neu acquirirten Landen gehort..
26. Diese Ungleichheit aufzuheben, waͤre wohl das Kuͤrzeste, die bestehenden althessischen Ge⸗ setze auch auf die neuen Lande auszudehnen.. Es wird wohl nicht bezweifelt werden koͤnnen, daß die Polizeigewalt im Staate dafuͤr sorgen muß, daß alle Geschaͤfte, welche die Andacht des Volkes an Sonn- und Feiertagen stoͤren, an diesen Tagen unterbleiben, und zu diesen Geschaͤften gehoͤren auch unstreitig die, der Muller. Dagegen glauben wir, daß die Polizeigewalt aber auch nur in soweit einschrei— ten darf, als wirklich die Andacht gestöͤrt wird, und daß sie es dem Gewissen des Einzelnen uͤberlassen muß, ob er sich aus religioͤsen Grunden veranlaßt findet, noch mit groͤßerer Strenge die Heiligkeit des Tages zu beobachten. Aus diesem Grunde glauben wir, daß es gesetzlich erlaubt werden koͤnnte, bis um 12 Uhr Nachts, von Sonnabend auf Sonntag zu mahlen, indem, wenn gleich schon Samstag Abends der Sonntag eingelaͤutet wird, der Sonntag selbst doch erst mit 12 Uhr in der Nacht beginnt. Diesem nach sind wir des unterthaͤnigsten Da⸗ furhaltens, daß zwar die Verordnungen von 1705 und 1722 auf das ganze Großherzogthum auszudehnen, jedoch solche dahin zu modificiren waͤren, daß die Müller erst mit 12 Uhr in
ies der Nacht vom Sonnabend auf Sonntag zur Unterlassung ihres Gewerbes gesetzlich angehal—
0 ten wurden. Dagegen aber auf Sonntagen von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet, Noth—
faͤlle ausgenommen, nicht mahlen duͤrften. Sowohl die Abaͤnderung der bestehenden Gesetze,
als auch die Ausdehnung derselben auf die neuen Landestheile, duͤrfte aber nicht ohne Mit— wirkung der Stande vor sich gehen koͤnnen, und wir erlassen es daher hoͤchstem Ermessen, ob auf dem bevorstehenden Landtag ein Gesetzes-Entwurf uͤber den vorliegenden Gegenstand den Landstaͤnden vorzulegen waͤre.
20 Zu Rr. 11975. ö Darmstadt am 16. November 1826. 8 Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
N an die Großherzogl. Hessische Regierung zu Gießen. Wir senden Ihnen die nachstehende Abschrift zur gleichmaͤßigen Nachachtung. b 1 v. Grol man.
ꝛc. an die Großherzogl. Hessische Regierung dahier, auf den Bericht vom 31. August dieses Jahres. Da die diesen Gegenstand betreffenden Verordnungen von 1705 und 1722 in den neu
1 be⸗
1 Es erworbenen Landestheilen des Großherzogthums nicht publicirt, und in den alten Landestheilen * obsolet geworden sind, eine neue allgemeine Gesetzgebung aber nicht erforderlich erscheint, in— hend dem es fur den Zweck vollkommen hinreicht, wenn allenthalben diejenigen Maasregeln getrof⸗ en sen werden, welche, nach den ortlichen Verhaͤltnissen, geeignet sind, zu verhuͤten, daß die An— c af dacht und Ruhe an Sonn- und Festtagen, namentlich waͤhrend der Dauer des Gottesdien— der stes nicht gestört werde— wornach also bei denjenigen Muͤhlen, welche in Ortschaften, oder
in der Naͤhe von solchen liegen, andere Ruͤcksichten eintreten, als bei denjenigen, welche ent—


