Ich beauftrage Sie daher, dieß in Ihren Gemeinden bekannt zu machen, und dahin zu wirken, daß recht viele Personen sich zur Vornahme solcher, zu ihrem Nutzen gereichenden Anlagen verstehen und anmelden, binnen 14 Tagen aber zu berichten, welchen Erfolg ihre Bemühungen gehabt haben, und das Verzeichniß der sich etwa an gemeldet habenden Personen beizuschließen.

Ich erwarte daher, daß Sie diesem wichtigen Gegenstande besondere Aufmerksamkeit schen— ken, und wo sie es für foͤrderlich erachten, specielle Aufforderungen ergehen lassen.

K. Chr. N

Zu Nr. K. G. 996. Gießen am 4. Februar 1840. Betreffend: Das nach Art. 65, 67 und 68 der Gemeinde⸗Ordnung mit den Gemeinderechnungen einzuhaltende Verfahren Der Großherzoglich Hessische 0 8 0 2 D 7 leisrath des Kreises Gießen

an die Großherzogl. Burgermeister dieses Kreises.

Nach einer Mittheilung der Großherzogl Hessischen Rechnungskammer fehlt bei den Ge⸗ meinderechnungen haͤufig die Nachweisung daruber, daß die in den Art. 67 und 68. der Ge— meindeordnung vorgeschriebenen Handlungen saͤmmtlich und gehoͤrig vorgenommen worden sind, und noch oͤfter kommt der Fall vor, daß den Rechnungen zwar ein Protokoll uber deren durch den Gemeinderath geschehenen Begutachtung beiliegt, aber in unzweckmaͤßiger oder hoͤchst mangelhafter Form.

Diese Maͤngel fallen hinweg, wenn sich die Großherzogl. Burgermeister und die Ge⸗ meinderäthe zu den in Frage stehenden Amtshandlungen derjenigen Formulare bedienen, welche in der Kabinetsbuchdruckerei Stahl und Becker zu Darmstadt und bei ihren Agenten,— in Gießen, bei dem. ge Ferber—, zu haben sind.

Ich mache Sie hierauf aufmerksam, und trage Ihnen auf, sich von nun an der gedach— ten Formulare zu bedienen. K. Ch. Ken o rr.

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Zu Nr. K. G. 728.

Betreffend: Das Reinhalten der Staats- und Provinzial⸗Straßen in den Ortschaften.

Der

Grunberg am 22. Januar 1840.

Groß herzoglich Hessische K 58. 1 33 1 2 9„ 15 reisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Zur Beseitigung von hier und da entstandenen Zweifeln daruber, wem das regel⸗ mäßige ortspolizeiliche Reinigen der auf Staats? oder Provinzialkosten erbauten und unterhalten werdenden chaussirten Ortsstraßen obliege, ist hoͤchsten Orts verfuͤgt worden, daß diese Reinigung gleich den ubrigen Ortsstraßen von den betreffenden Einwohnern, als eine

ihnen obliegende Last, geschehen muͤsse.— Indem ich Sie hiervon zur Bedeutung Ihrer Burgermeisterei-Angehoͤrigen in Kenntniß.

setze, bemerke ich, daß, zur Vermeidung von N i 7 5 21* von Nach⸗ theilen fur die Straßen, zur Reinigung der chaussirten Fahrbahn statt der Besen, bor bedient und jede Beschaͤdigung der Straße zu ver⸗ Ouvrier.

weise einer hoͤlzernen Kratze(Kutsche) sick meiden gesucht werden muß.

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