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Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt * 49. Freitag den 4. Dezember 1840.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freita i si J igenz⸗ Frei. 5 85 ö 1 n Mal, g, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet wer den;

später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer lie ie J i ühr i öhnli i beträgt pr. Zeile 2 kr. chst er liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift

Zu Nr. K. G. 11,377. Gießen am 26. November 1840.

Betreff: Die Obsignation bei Sterbfällen, insbesondere die zum Behuf gerichtlicher Einschreitung zu machende Anzeige eines Sterbfalls.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Kirchenvorstaͤnde des Kreises Gießen.

Da es bisher haͤufig vorgekommen, daß Sterbfaͤlle, welche eine Bevormundung, Ob—⸗ ignation, gerichtliche Erbvertheilung u. s. w. noͤthig gemacht haͤtten, entweder gar nicht, oder nur zufallig, und dann gewoͤhnlich viel zu spaͤt zur Kenntniß des einschlaͤgigen Gerichts ge— langt, und hierdurch sehr bedeutende Incbnvenienzien entstanden sind, welche nicht immer wieder reparirt werden konnten, so erscheint es, um diesem Uebelstande abzuhelfen, nothwendig, daß die betreffenden Gerichtsstellen von allen Sterbfaͤllen gehoͤrig und zwar sogleich nach dem Ab— leben in Kenntniß gesetzt werden.

Zu dem Ende weise ich Sie an, diejenigen Personen, welche bisher verbunden wa— ren, den betreffenden Geistlichen von den eingetretenen Sterbfaͤllen die Anzeige zu machen, zu verpflichten und anzuweisen, gleichzeitig auch Ihnen jedesmal sogleich davon Kenntniß zu geben, worauf Sie sodann die solchergestalt zu Ihrer Kenntniß gekommenen Sterbfaͤlle unver⸗ zuͤglich und noch ehe die Beerdigung der betreffenden Individuen stattfindet, unter genauer An⸗ gabe des Vor⸗ und Zunamens, des Standes und der Familienverhaͤltnisse des Verstorbenen, so⸗ wie des Zeitpunktes seines Todes und der etwa sonst erheblich erscheinenden Notizen, dem einschlaͤgigen Gerichte— Stadt- oder Landgerichte— anzuzeigen nicht unterlassen werden.

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