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Indem ich Ihnen sodann noch schließlich die genaueste Befolgung dieser Vorschrift und resp. Anordnung empfehle, weise ich Sie an, den Empfang dieses Ausschreibens binnen 8
Tagen anzuzeigen. 5 K. Ch. Knorr.
Zu Nr. K. G. 11,106. 5 Gießen am 26. November 1840 Betreffend: die Gesammt-Impfung im Kreise Gießen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.
Obgleich nach§. 4. a. der Verordnung vom 6. August 1807, nur die im Inlande recipirten Aerzte zur Vornahme von Impfungen autorisirt sind, so ist doch der Fall vorgekom⸗ men, daß inlaͤndische Kinder von auslaͤndischen Aerzten geimpft worden sind. Es ist daher von hoͤchstpreislichem Ministerium des Innern und der Justiz verfuͤgt worden, daß dergleichen Impfungen nicht mehr stattfinden durfen, widrigenfalls diejenigen Personen, welche ihre Kin— der von einem auslaͤndischen Arzte demungeachtet impfen lassen, zur Bezahlung der Impfge— gebühren an den zur Impfung berechtigten inlaͤndischen Arzt angehalten werden sollen.
Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, beauftrage ich Sie, hiernach die geeignete Bekanntmachung in Ihren Gemeinden zu erlassen und fuͤr Befolgung dieser Anordnung zu
sorgen.
K. Ch, Kanu o rar.
Zu Nr. K. G. 8491. f Grünberg am 27. November 1840.
Betreff: den Holzmangel und die Theurung des Holzes, insbesondere die Beförderung der Holzkultur.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.
Ich weise Sie an, binnen 8 Tagen verlaͤssig zu berichten, welche neue Waldansaaten seit 1838 auf Flaͤchen, die vorher nicht als Wald benutzt gewesen, stattgehabt? wie viel der
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