Jeder Hund ist sofort mit einem Halsband zu versehen, auf dessen aͤußerer Flaͤche der abgekuͤrzte Vor⸗ und der voͤllig ausgeschriebene Zuname seines Besitzers in deut⸗ licher, leserlicher Schrift, auf haltbare Weise angebracht werden muß.
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Hunde, die mit dem vorgeschriebenen Halsbande nicht versehen sind, werden ein⸗ nach Umstaͤnden, namentlich wenn
gefangen und getoͤdtet, oder auch deren Besitzer, 8 das Halsband der oben bezeichneten Erfordernisse ganz oder theilweise ermangelt, jedes⸗
mal mit 1 fl. 30 kr. Strafe belegt.
Zu Nr. K. G. 9691. Gießen am 24. November 1838.
Betreffend: In Untersuchungs⸗ Sachen gegen Johannes Scheld don Großenbuseck wegen Vetrugs und polizeiwidri⸗ gen Zurücklassens seiner Legitimations⸗ Papiere.
Der Groß herzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. 0
Nach einer Benachrichtigung Großh. Stadtgerichts soll Rubrikat wegen der ihm zur Last fallenden Vergehen vernommen werden. Da derselbe sich aber dermalen in seiner Hei⸗ math nicht aufhalten soll, so beauftrage ich Sie, im Falle derselbe in Ihren unterhabenden Gemeinden sich aufhaͤlt, oder betreten laßt, denselben zu bedeuten, daß er sich bei Meidung gefaͤnglicher Vorführung bei Großh. Stadtgericht dahier zu sistiren habe. Daß eine derartige Bedeutung stattgefunden, haben Sie sodann sogleich berichtlich anzuzeigen.
Zu Nr. K. G. 9672. Gießen am 24. November 1838.
Betreffend: In Untersuchungssachen gegen Johannes Möbus von
der Biber, wegen Verwundung des Jacob Muhl aus Altenbuseck.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Bur germeister dieses Kreises.
Dem Rubrikaten hat nach einer Benachrichtigung Großherzoglichen Stadtgerichts das in der rubricirten Untersuchungssache gefällte Urtheil, da dessen Aufenthalt bisher nicht ausfin⸗ dig gemacht werden konnte, nicht eröffnet werden koͤnnen. Auf Anstehen genannten Gerichts beauftrage ich Sie daher, im Falle Rubrikat in Ihren unterhabenden Gemeinden sich aufhaͤlt
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