sich unverweilt bei Großherzogl. Stadtgericht alsbalden berichtlich anzuzeigen. K. Eh, Ken oer n.

denselben zu bedeuten, daß er dahier zu sistiren habe, wie geschehen aber sodann

oder betreten laͤßt,

t

Zu Nr. K. G. 9400. Gießen am 26. November 1838.

Betreffend: Die Anzeige des pensionirten zu Gießen gegen den Barbier Hassenteufel wegen vor⸗

genommener Blutentziehung ohne ärztliche Ordination.

n Physicatsarztes Dr. Witte

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an die Großh. Bürgermeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme des Burgermeisters der Stadt Gießen).

Sie haben denjenigen Heildienern(Barbieren), welche bedingungsweise zur Vornahme von Blutentziehungen befugt sind, alsbald zu eroͤffnen: daß sie in Zukunft nur auf die directe, muͤndliche oder schriftliche Anordnung eines praktischen Arztes, keineswegs aber, wie vorgekommen, auf das blose Geheiß der Patienten selbst oder anderer Personen, zu der vorgedachten Operation schreiten durfen und zwar bei Vermeidung unnachsichtlicher Strafe. K. C. Knorr.

Zu Nr. K. G. Gießen am 29. November 1838.

Den jährlich zu erstattenden Geschäftsbericht. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen.

Betreffend:

Zu Erstattung des obgedachten Berichtes habe ich zu wissen noͤthig: welche Personen in fremde Staaten uͤbergezogen und welches Vermoͤgen solche aus⸗

gefuhrt, welche Personen aus anderen Staaten in Orte des hiesigen Kreises eingezogen und wie viel Vermoͤgen diese inferirt haben, 3. welche auslaͤndische Juden aufgenommen un cipitt worden sind. ö

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25 d welche Israeliten als Ortsbuͤrger re⸗