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Oberhessisches
Intelligenz- und Kreis-Blatt
M 39. Freitag, den 28. Septbr. 8 1838.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements muͤssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgevühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. 8.
Zu Nr. K. G. 5690. Grunberg am 20. Septbr. 1838. 0 Betreffend: Den diesjährigen Recrutirungsrath für die Provinz Oberhessen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg
an saͤmmtliche Gr. Bur* meister dieses Kreises. i
Nach eingelangter Benachrichtigung von dem Großherzoglichen Provinzial-Commissair der Provinz Oberhessen, wird der dießjaͤhrige Reerutirungsrath seine Sitzungen den 8. Oe⸗ tober dieses Jahres beginnen und den 12. desselben Monats schließen. Zur Erleichterung des Geschaͤftes und der zum Theile weit herreisenden Unterthanen wegen, ist jedoch die Einrichtung getroffen, daß fuͤr alle Bezirke der Provinz bestimmte Tage festgesetzt worden, an welchen diejenigen Individuen, welche beim Recrutirungs- Rath etwas zu thun haben, sicher sind, vor⸗ zukommen, waͤhrend an den anderen Tagen dieselben den, den anderen Bezirken Angehoͤrigen nachstehen muͤssen. Fuͤr den hiesigen Kreis ist der 8. Oktober bestimmt.
Indem ich Sie beauftrage, dieses alsbald in Ihren resp. Bürgermeistereien zur oͤffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen, bemerke ich Ihnen zur Bedeutung der Interessenten und eigenen Nachachtung noch Folgendes:
Die beabsichtigt werdenden Reclamationen sind bei Meidung des Ausschlusses an einem der oben bezeichneten Tage bei dem Recrutirungs-Nathe vorzubringen. Was ubrigens An— spruche auf Depotversetzung anbelangt, so werden solche nur dann von dem Recrutirungs-Ra⸗ the angenommen und beruͤcksichtigt, wenn dieselben schon bei der Recrutirungs-Commission vorgebracht waren, deren Gesuche aber wegen Unvollstaͤndigkeit der Beweise und Erfordernisse nicht stattgegeben werden konnte. Wer sich in einem solchen Falle an den Reerutirungsrath zu wenden gedenkt, hat dafur zu sorgen, daß alle Erfordernisse, wodurch der Anspruch auf's Depot begruͤndet werden kann, vollstaͤndig erbracht sind, da sonst das Gesuch unbeachtet bleiben muß.
Diejenigen, welche wegen koͤrperlicher Gebrechen reelamiren, haben sich von Ihnen Signalements ausfertigen zu lassen, welche Sie zu verschließen und an den Reecrutirungsrath zu addressiren, sofort den Reclamanten zur persoͤnlichen Abgabe zu behaͤndigen haben. Bei sol— chen Gebrechen, deren Vorhandensein von den Aerzten aus der bloßen Untersuchung nicht mit


