Oberhessisches Intelligenz⸗ und AKreis- Blatt

M34. Freitag, den 24. August. 1838.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements muͤssen laͤngstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Ühr, eingesendet werden;

spater eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. ie Inserzi ühr i öhnli beträgt pr. Helle 2 k. g 3 chst liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift

Kreigräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 7143. Gießen am 21. August 1838.

Betreffend: Die Belästigung der Bewohner von Gießen durch auswärtige Bettler.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Großh. Bur germeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme f des Großh. Bürgermeisters der Stadt Gießen).

Aus den Ortschaften des hiesigen Kreises, namentlich aus Wieseck, Großenbuseck, Al⸗ tenbuseck, Watzenborn, Garbenteich, Leihgestern, Oppenrod, Hausen und Daubringen, kom men sowohl schulpflichtige Kinder, als auch alte Personen beiderlei Geschlechts, in immer gröoͤ⸗ ßeren Schaaren in die Stadt Gießen, um unter allerlei Vorwand auf die unverschaͤmteste und zudringlichste Weise zu betteln.

Es hat diese Bettelei so sehr uͤberhand genommen, daß die bisher angewandten, ge woͤhnlichen Mitteln zu ihrer Unterdruͤckung nicht mehr ausreichen, und ich mich im Interesse des offentlichen Wohls verpflichtet sehe, zur Beseitigung des fraglichen Uebels Folgendes an⸗ zuordnen, und zwar:

1. Die Eltern oder Erzieher solcher Kinder, welche mehr als einmal auf dem Betteln be⸗ treten werden, verfallen, so oft dieses geschieht, jedesmal in eine Strafe von 35 fl., die bei Zahlungsunfaͤhigen mit entsprechendem Arrest zu verbuͤßen ist; die bettelnden Kin⸗ der werden nach wie vor besonders bestraft.

2. Das Hausiren mit Kienholz, Schwefelspaͤnen, Feuerzeugen, Wurzeln, Kraͤutern und anderen dergleichen unbedeutenden Dingen ist eben so, wie das Anbieten derselben auf der Straße, bei einer Strafe von 3-5 fl., oder entsprechender Arrestdauer, gaͤnzlich verboten. Wer solche Waaren in der Stadt Gießen verwerthen will, hat sich bei dem dasigen Marktmeister zu melden, welcher dem Nachsuchenden einen geeigneten festen Platz zum Feilhalten auf dem Marktplatze anweisen wird. Ausgenommen hiervon sind jedoch Blumen und Obst, so lange damit kein Mißbrauch geschieht.

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