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Num. R. G. 9199. Gießen den 26. Juli 1831.

Die Großherzoglich Hessische i Regierung der Provinz Oberhessen

a n saͤmmtliche. Großh. Landraͤthe dieser Provinz.

Regulativ wegen des Haltens der Hunde betreff.

Das nachstehende, auf Verfugung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, in obigem Betreff erlassene Reglement, haben Sie in Ihren Bezirken gehoͤrig bekannt machen zu lassen, und auf Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften genau zu achten:

1.

Zur Nachtzeit duͤrfen keine Hunde, von welcher Art sie auch sein moͤgen, auf die

Straße gelassen, sondern sie muͤssen in den Haͤusern oder Hofraithen eingehalten werden. 9. 2

Auch zur Tageszeit mussen alle Metzgerhunde, alle Hetz- und Fanghunde, die soge nannten Bullenbeißer, alle bissigen und diejenigen Hunde, welche die Voruͤbergehenden, Nei tenden oder Fahrenden anfallen, anbellen oder verfolgen, in den Haͤusern und Hofraithen ein gehalten, oder an Ketten gelegt werden. 8

Werden dergleichen Hunde von dem Eigenthuͤmer, oder von sonst Jemanden ausser dem Hause, oder uͤber Feld, oder von dem Metzger ins Schlachthaus mitgenommen, so muß sie derjenige, welcher sie bei sich hat, entweder an einer dauerhaften Leine, oder an einem Riemen führen, oder sie muͤssen mit einem Maulkorb versehen seyn, welcher aber nicht blos aus geschnallten Riemen, sondern aus etwas von einander stehenden Kreuzriemen bestehen muß, die zwar das Maul des Hundes umschließen, ihn aber nicht am Saufen hindern.

F. 3.

Laͤufige Hündinnen durfen weder bei Tag, noch bei Nacht auf die Straße gelassen und auch nicht über Feld mitgenommen, sondern sie müssen wohlverwahrt in den Haͤusern oder Hofraithen eingehalten werden.

§. 4.

Wer den, in den vorhergehenden§.§. 1., 2. und 3. angeordneten Verboten und Ge boten zuwiderhandelt, verfaͤllt in eine, vom Großh. Landrath zu verhaͤngende Strafe von 1 fl. 30 kr. bis zu 5 fl., vorbehaltlich des etwaigen, von dem Richter zu erkennenden Scha densersatzes.

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5. schen und andere Thiere, wenn auch schon da

Auch das Hetzen der Hunde auf Men

durch kein Schaden gestiftet werden sollte, ist bei Einem Gulden Strafe verboten. Schulkinder sind dem Lehrer zur Bestrafung anzuzeigen. Die Eigenthümer oder Besitzer der Hunde müssen in allen vorbezeichneten Fallen fun ihr Gesinde und sonstige Angehoͤrige einstehen.