§. 6.

Herrnlose und unbekannte, in einem Ort oder dessen Gemarkung erscheinende Hunde haben die Großh. Buͤrgermeister einfangen und, wenn sich auf vorgaͤngige Bekanntmachung in den zunaͤchst gelegenen Ortschaften der Eigenthumer oder Besitzer nicht meldet und ausweist, auch Niemand sich findet, der den aufgefangenen Hund vorlaͤufig in Verwahrung nehmen will, todtschlagen oder todtschiessen zu lassen.

§. 7

Erhalten die Großh. Buͤrgermeister Anzeigen oder Beschwerden uber Uebertretungen der in den§.§. 1., 2. und 3. enthaltenen Bestimmungen, dann haben sie die Besitzer der Hunde ungesäumt daruber zu vernehmen, ihnen deren baldige Einhaltung bei doppelter Strafe anzubefehlen, auch nach Befinden bei Anzeigen bissiger, oder die Passanten anbellender Hunde, die Nachbarn oder wer sonst daruber Auskunft zu geben vermag, zu vernehmen und das deß

sallsige Protokoll zu weiterer Verfugung und allenfallsiger Erkennung der Strafe an den Großherzoglichen Landrath einzusenden.

§. 8. 5 Von allen, in Folge dieses Regulativ's angesetzt werdenden Strafen erhaͤlt der Denun ciant ein Drittheil. Fuͤr die Ausfertigung 0 C. Fuhr. Zu Nr. K. G. 1574. Gießen am 21. Februar 1838.

Betreffend: Die Bestimmung der Inferenden und Einzugs⸗ Selder für Neueinziehende.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.

In Folge des General- Ausschreibens Hoͤchstpreislichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30. August v. J., welches Ihnen mit meinem Ausschreiben vom 18. Sept desselben Jahres zugefertigt worden ist, habe ich, nachdem nunmehr die geforderten Buͤrger meisterberichte saͤmmtlich eingelangt sind, das Inferendum und gewöhnliche Einzugsgeld fur neu einziehende In- und Auslaͤnder, so wie das bei verschiedenen Gemeinde- Nutzungen z. B. Loosholz⸗ und Streulaubbezug ꝛc. zu zahlende besondere Einzugsgeld regulirt und in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

Bei Festsetzung des aussergewoͤhnlichen Einzugsgeldes konnte nach dem allegirten

Hoͤchsten Generale die Benutzung der gewoͤhnlichen Weiden und der Erloͤß aus verpachteten

Gegenstaͤnden, welcher in die Gemeindekassen fließt, nicht in Betracht kommen, und es mußten daher die von einigen Buͤrgermeistern derjenigen Gemeinden, bei welchen kein besonderes Einzugsgeld entworfen ist, aufgestellten Berechnungen, die nur solche Gegenstaͤnde umfaßten, unberuͤcksichtigt bleiben, und angenommen werden, daß Nutzungen, die dieses Einzugsgeld bedingten, die Neu- Einziehenden nicht zu erwarten haben. In Bezug auf die Gemeinde Großenbuseck bemerke ich, daß hier das ausserordentliche Einzugsgeld nur provisorisch auf 15 fl. bestimmt worden, und daß solches, wenn demnaͤchst wieder Loosholz verabreicht wird, neu zu reguliren ist. In den Gemeinden Rodheim und Fellingshausen ist das seither er hobene besondere Einzugsgels von 25 fl. fuͤr jede Person aus Ruͤcksicht auf dort vorliegende ganz besondere Verhaͤltnisse beibehalten worden, sowie die daselbst bisher deßfalls beobachteten Einrichtungen hiermit genehmigt werden,