wer diese seyend, bei unserer höchsten Ungnad und andern ernstlichen Einsehen, auf die Betre⸗ teue nicht nur genaue Obsicht und Spech halten zu lassen, sondern den Uebertretern sogleich und zwar die Manns⸗ mit Stock-, die Weibspersonen aber Geigenschlagung das Erstemal anzusehen; das Zweitemal hingegen nebst Karbatsch⸗Strei— chen sowohl ein- als den anderen Theil in das Arbeitshaus auf ein so andere Wochen zu liefern, und das Drittemal auf weiteres Vetretten, das Mannsvolk nachher Ingolstadt in die Schanz oder zur Arbeit auf die Landstrassen auf eine längere Zeit, die Weibsbilder duplicata poena in das Arbeitshaus transferiren.“ Noch strenger gebie⸗ tet hierüber die Verordnung vom 17. Febr. 1758 (siehe General-Sammlung loco eit. S. 26) und sagt,„daß man bei Vorfällen die ausgesetzten Strafen unnachlässig wahr machen soll.“ Es heißt weiter:„Wessentwegen dann, und damit sich mit der Unwissenheit Niemand entschuldigen möge, ist dieses unser gnädigstes Gebot und Ver⸗ bot bei jedem unserm Pfleg⸗ und Landgericht, auch Hofmarksorten jährlich den ersten Mai öf⸗ fentlich kund machen und publiziren zu lassen, mit dem Anhange, daß dem Aufbringer bei veri⸗ fieirlicher That eine Recompens zu Theil werden solle.“ Wohl ist in derselben Zeit viele Jahre
hindurch dieser Verordnung Folge geleistet worden,
aber in der neuern Zeit, wo ohnehin alle Polizei auf dem Lande in Vergessenheit kam, denkt kein Mensch mehr daran; höchstens hält man die Ge⸗ meinden zum Abraupen der Obstbäume an, und ubersieht dabei, daß man die Haupt⸗Abrauper, die Singvögel, zuerst vertilgen ließ!— Wie sol⸗ len aber obige Verordnungen nur einigen Erfolg haben können, da die Vollzieher der Verordnun⸗ gen davon selbst in ihren Wohnungen Vögel in Menge halten. Sehe man z. B. nur in München in allen Strassen umher, und man wird überall an und in den Häusern Vogelbauer gewahren. Alle Sonntage ist sogar ein eigener Vogelmarkt.
Ja sogar förmliche Concessionen von Vogelheer⸗ den ꝛc. giebt es.
Ist das nicht wohl ein foͤrmliches Pasquill auf obige Verordnungen?— Können wohl bei solchen Verhältnissen auch alle diese Verbote und Strafen etwas helfen? Ich glaube nicht. Denn gäbe es nicht so viele Vogel⸗Käufer, so würde es natürlich auch wenige Vogelabnehmer oder Stehler geben. Am Zweckmäßigsten sollte man daher einen Mittelweg zwischen der natürlichen Freiheit, einen Vogel in der Wohnung zum Ver⸗ gnügen zu halten, und der Forderung der Land⸗ Obst⸗, Baum⸗ und Garten⸗Wirthschaft, sohin der allgemeinen Wohlfahrt einschlagen.
Ich kenne ein Land, wo dieses seit Jahren mit dem besten Erfolge geschehen ist; das ist im ehemaligen Herzogthume Berg. Das Nachtigall⸗ Fangen z. B. war zwar nicht verboten, derjenige aber welcher eine in seinem Hause hatte, mußte jährlich eine Abgabe von 30 fl. zahlen. Selten fand man daher eine Nachtigall in einer Wohnung, aber in Menge traf man sie dagegen in der freien Natur, durch allen Gegenden dieses Landes ver⸗ breitet. Ein schöneres Concert von Hunderten von Nachtigallen konnte man nicht hoͤren, als im Hofgarten und in allen Gärten um Düsseldorf.
Es möchte also sicher auf jeden Fall das beste Mittel seyn, für das Vögelhalten eine jähr⸗ liche Abgabe zu Gunsten des Polizeifonds nach einer Klassification der Vögel von 10— 8—6 4— 2— 1 zu bestimmen. Bald würden sich die wohlthätigsten Folgen davon zeigen.
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Kann man noch deutlicher und eindringender sprechen? Sieht man aber auch irgendwo in an⸗ deren Dingen wenigeren Erfolg? Aber von Raupen kahl gefressene blätterleere Obstbäͤume sieht man überall!
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