5 Oberhessisches Intelligenz⸗ und Kreis 8 * 37.

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Freitag, den 14. Septbr. 1838.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr.

Rreisräthliche Vekanntmachungen.

Zu Nr. K. G. 7605. Gießen am 11. Septbr. 1838.

588 Betreffend: Die Befugniß von Ausländern zum Sammeln von Lumpen in dem Großherzogthum Hessen.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen 0 an die Großh. Bürgermeister dieses Kreises.

Nach einem Rescript hoͤchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz d. d. 22. August 1838 ad. D 13,861 sind die Ausländer nur dann befugt, Lumpen in dem

3 Großherzogthum Hessen zu sammeln, oder sammeln zu lassen, wenn sie entweder einnach erloss Vorschrift der Gewerbsteuer-Ordnung und der übrigen deßfalls vorliegenden Bestimmungen echt ausgefertigtes, Gewerbspatent bei der betreffenden Großherzoglichen Behoͤrde erwirkt haben un m und damit versehen sind, oder wenn sie als Angehoͤrige von Staaten des Zollvereins, mit

einem von der Regierung ihrer Heimath fur ihr Vaterland ausgestellten Patente oder einer Concession versehen sind, als in welchem Falle dieselben eines weiteren Patents diesseits nicht beduͤrfen.

In beiden Fallen versteht es sich ubrigens von selbst, daß etwa bestehende Monopo⸗ lien wie auch schon der Art. 2 des Gewerbsteuergesetzes vorschreibt stets respectirt wer⸗ den muͤssen.

Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, weise ich Sie zugleich an, sich in vor⸗ kommenden Faͤllen genau hiernach zu bemessen und resp. zu achten.

K. C h. Knorr.

2-.