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Oberhessisches g Intelligenz- und Kreis-Blatt

M2. Donnerstag, den 11. Januar. 1838.

Kreisräthliche Bekanntmachungen.

Zu Nr. K. G. 7530. Gießen am 3. Januar. 1838.

Betreffend. Die Ausübung der niederen Chirurgie in dem Kreise Sießen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme des Bürgermeisters der Stabt Gießen.)

Die Barbiere, Gravelius, Kohlermann und Hassenteufel dahier, sind zur Ausubung der niederen Chirurgie, jedoch nur in der Art concessionirt worden, daß sie keine Blutentziehungen ohne ausdruͤckliche Verordnung eines approbirten Arztes vornehmen duͤrfen.

Sie haben dieses mit dem Anfuͤgen in Ihren Gemeinden zu veroͤffentlichen, daß auch die Ausübung der niederen Chirurgie und die Functionen eines Heildieners, von Personen, die hierzu nicht besonders autorisirt sind, nach den Bestimmungen der von der vorhinigen Fuͤrstlich Gießer Regierung unterm 26. Juni 1788 erlassenen und unterm 5. November v. J. erst er⸗ neuerten Generale, werden bestraft werden. K

Gleichzeitig weise ich Sie an, auf die Contravention gegen die gedachte Verordnung ein scharfes Augenmerk zu richten und durch die Ortsdiener richten zu lassen, auch solche vorkommen den Falls ohne Zeitverlust mir zur weiteren Veranlassung zur Anzeige zu bringen.

Schließlich mache ich Sie darauf aufmerksam, daß nach einer vorliegenden glaubhaften Benachrichtigung, vorzugsweise der Barbier Becker zu Altenbuseck und der Barbiergeselle Reich hardt zu Großenlinden, sich unbefugterweise mit der Vornahme von Aderlassen, Schroͤpfen ꝛc. und anderen chirurgischen Verrichtungen befassen sollen.

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