keit zu Werke gehen, und darüber wachen, daß auch von den Dienstherrschaften und Dienst— boten der Verordnung gehoͤrig nachgelebt wird, fordere ich Sie auf, die Verordnung bei zu versammelnder Gemeinde zur offentlichen Kenntniß zu bringen, daß dies geschehen, ins Ver— ordnungspublicationsbuch einzutragen, und bei Abgabe der Dienstbuͤcher dem Gesinde besonders die Art. 3., 6., 7., 8., 9. und 12. deutlich vorzulesen und zu erklaͤren.
Die Kosten der Anschaffung und des Einbandes der Register sind aus der Gemeinde— Kasse zu bestreiten, und in dem Voranschlage unter Ordn. Nr. 108.,„Zeitungen, Formula— rien„ vorzusehen. Sie werden daher die bei der Uebersendung Ihnen bemerkt werdenden Be— trage, sowie fuͤr die Dienstbücher pr. Stuck 3 kr., welche von den Dienstboten wieder zu erheben sind, alsbald an den Bureaugehuͤlfen Reifenberg zahlen.
Der Dienstwechsel eines Dienstboten, der in dem Register bereits eingetragen, ist ubrigens unter derselben Nummer zu bemerken, so lange noch Raum vorhanden ist.
h. ndr er.
Zu Nr. K. G. 1362. Grünberg am 23. Februar 1838.
Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Meister durch die Großh. Kreisbaumeister.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg
an die Großh. Burgermeister dieses Kreises.
Von hoͤchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz ist, um die Zwecke, welche die Vorschrift theoretischer Pruͤfungen der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Meister veranlaßt haben, desto sicherer zu erreichen und immer mehr auf Vervollkommnung der Bauhandwerker hinzuwirken, verordnet worden, daß Wittwen von Maurern und Zimmer- Leuten, welche das Geschaͤft ihres verstorbenen Mannes fortfuhren wollen, binnen Jahresfrist, von dem Tode des Mannes an gerechnet, immer nach den bestehenden Vorschriften examinirte 2 Obergesellen zur Leitung ihres Geschaͤfts anzunehmen haben, und daß daher diejenigen Witt— wen, welche diesem Erfordernisse in dem ihnen verstatteten Zeitraum nicht entsprechen, so an— gesehen und behandelt werden sollen, als haͤtten sie das Geschaͤft niedergelegt.
Diese Verfuͤgung haben Sie nicht nur zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, sondern auch die Wittwen verstorbener Maurer und Zimmermeister besonders hiernach zu bedeuten und sie aufzufordern, diesen Bestimmungen nachzukommen, gegenfalls denselben für das naͤchste Jahr keine Gewerbspatente mehr zu ertheilen.
Die Prüfungen der Großherzoglichen Kreisbaumeister finden den 1. Mai und 1. No⸗ vember Statt, Anmeldungen um Zulassung zu dieser Prufung muͤssen also vor diesem Zeit— punkt erfolgen.
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