seegeldes, auch von Bezahlung des Weg-, Pflaster- und Bruͤckengeldes, innerhalb ihrer Dienst⸗ bezirke, befreit sind. f Wir beauftragen Sie, die betreffenden Ortsvorstaͤnde und Erheber solcher Abgahen.

hiernach zu bedeuten. f

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Zu Nr. K. G. 1962. Gießen am 7. Maͤrz 1838.

Betreffend: Die Vornahme der Feuer visitationen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen, mit Ausnahme des Großh. Burgermeisters zu Gießen.

In den naͤchsten Tagen werden die Baugeschwornen die Feuervisitationen in den Ge⸗ meinden des hiesigen Kreises beginnen, daher ich Sie beauftrags, das, nach dem Ihnen unterm 9. August v. J. zugefertigten hoͤchsten Ministerial-Ausschreiben vom 26. Juli desselben Jahrs erforderliche Formular-Papier zu Visitations Protokollen, welches bei Buchdrucker Brühl J. dahier zu erhalten ist, sich baldigst anzuschaffen, damit dasselbe, der hoͤchsten Verfugung gemaͤß, nunmehr in Anwendung gebracht werden kann.

K. C h. Knud r r.

Gießen am 6. Maͤrz 1838.

Zu Nr. K. G. 1274.

5 Betreffend Die Verordnung wegen der polizeilichen Aufsicht über

die Dienstboten.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an die Großh. Buürgermeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme des Buͤrgermeisters der Stadt Gießen).

Um die Allerhöchste Verordnung uͤber den obigen Gegenstand nunmehr in Ausfuhrung zu bringen, uͤbersende ich Ihnen anliegend die in Ihren fruͤher erstatteten Berichten angege⸗ bene Anzahl von Dienstbuchern, nebst dem bereits eingebundenen Dienstbotenregister. Sie haben daher alsbald die im Art. 22 jener Verordnung vorgeschriebene Aufforderung zu erlassen, und dafur zu sorgen, daß alle in Ihren Gemeinden befindliche, sowohl einheimische als orts- fremde und auslaͤndische Dienstboten die erforderlichen Dienstbuͤcher erhalten.

Indem ich erwarte, daß Sie die gegebenen Vorschriften puͤnktlich beobachten, nament lich bei Ausfertigung der Dienstbuͤcher und Fuͤhrung der Register mit der gehoͤrigen Genauig

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