4. 5.
9.
Die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt erstreckt sich in der Regel auf sechs Jahre. Die Unterrichts und Verpflegungskosten fuͤr vermoͤgenslose Taubstummen, welche dermalen fur Einen Taubstummen jahrlich 150 fl. betragen, sind zu 7 vom Staate und zu„. von der betreffenden Gemeinde zu bestreiten. Nur bei armen Gemeinden, welche diesen jahrlichen Beitrag zu leisten sich außer Stande befinden, uͤbernimmt der Staat das ganze Kostgeld. ö 12 5 die Eltern eines Taubstummen einen Theil des Kostgeldes bestreiten, so wird dessen Betrag vorerst an dem Beitrage der Gemeinde und dann an dem des Staates in Abzug gebracht. Den Taubstummen sind beim Eintritt in die Anstalt folgende Kleidungsstuͤcke zu stellen: a. ein Sonntags- und ein Werktags- Anzug; b. 2 Paar Schuhe; c. 4 Paar Struͤmpfe; d. 6 Hemden; e. 2 Halstücher; f. 3— 4 Sacktuücher; eine Kappe. Diese Kleider sind von den Eltern, und insoweit sich diese außer Stand befinden, von der betreffenden Gemeinde zu stellen. Die Vergütung fur Waschen und Flicken ist unter dem Kostgelde begriffen. Hinsichtlich der übrigen Unterhaltung der Kleider treten die Bestimmungen unter Nr. 6 ein. Uebri⸗ gens ist 1 der Director der Taubstummen-Anstalt erboͤtig, Kindern, welche nur mit einem Anzug versehen in die Anstalt eintreten, einen zweiten gegen die Summe von 18 fl. anzuschaf⸗ fen, auch für diejenigen Kinder, welche bei ihrem Eintritt zwei vollstaͤndige Anzuͤge be⸗ sitzen, gegen die Summe von halbjaͤhrig 12 fl. waͤhrend der ganzen Dauer des Aufent⸗ haltes in der Anstalt die weiter noͤthige Anschaffung, Unterhaltung und Ausbesserung von Kleidern, Schuhen und Wasche zu ubernehmen. Den Gemeinden ist freizustellen, davon Gebrauch zu machen. Bei eintretenden Krankheiten werden die Heilungskosten und Arzneien aus der Staatskasse bestritten. du Thil. Prinz.
Ble t% n hf ‚ům- m Die Geschaͤfts- und Cassefuͤhrung des Gemeinde-Einnehmers Menges zu Großen⸗
linden ist am 28. v. M. untersucht worden, und hat sich durch die Untersuchung ein be⸗ friedigendes Resultat herausgestellt, was ich zu veroͤffentlichen mich veranlaßt finde.
Gießen den 3. December 1838. N Der Großherzoglich Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. K. h Ku der
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