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Zu Nr. K. G. 9887. Gießen am 4. December 1838.
Betreffend: die Erfordernisse zur Aufnahpne Taubstummer in das a ee Laut kk rn u been kaunmeß u 5
Der Großherzoglich Hessische f Kreis rath des Kreises Gießen
an die Großh. Burgermeister dieses Kreises.
Nachstehende Verfügung hoͤchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz theile ich Ibnen zu Nachricht, und in vorkommenden Faͤllen zur Nachgchtung mit. K C h. Ken oer r.
Zu Num. D. 15,255. 5 Darmstadt am 17. November 1838.
Betreff: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
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die Großherzogl, Propinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche N Großherzogl. Kreisraͤthe.
Un manche bisher bei Aufnahmen von vermoͤgenslosen taubstummen Kindern in die Taub⸗ stummen-Anstalt zu Friedberg, welche dieser Anstalt guf oͤffentliche Kosten uͤber⸗ wiesen werden sollen, bisher entstandene Anstaͤnde und Zweifel fur die Zukunft zu beseiti⸗ gen, finden wir uns veranlaßt, Ihnen, unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. April 1837, die Errichtung einer Unterrichts⸗Anstalt fur taubstumme Kinder und fuͤr kunftige Taubstummen⸗ Lehrer zu Friedberg betreffend— Nr. 20 des Regierungsblatts— uͤber die Bedingungen der Aufnahme solcher taubstummen Kinder Nachfolgendes zur Nachricht, Nachachtung und weiter noͤthigen Verfuͤgung zu eroͤffnen:
1. Es können nur taubstumme Kinder aufgenommen werden, welche das achte Lebensjahr erreicht und das zwoͤlfte noch nicht zurückgelegt haben, und ist Jedesmal ein Taufschein beizubringen. a 19 8 N 5
2. Ist ein Zeugniß des einschlaͤgigen Physicatsarztes erforderlich daruͤber:;
a. daß die Einimpfung der Blattern geschehen ist; 90
b. daß das taubstumme Kind bildungofaͤhig ist, wobei die Bestimmungen des§. 2. der allegirten Bekanntmachung zu berüͤcksichtigen sind— und
e. daß es mit keiner ansteckenden Krankheit oder keinem auffallenden koͤrperlichem Gebre⸗
5 chen behaftet ist.
3. Der Eintritt in die Taubstummen⸗Anstalt kann zu jeder Zeit des Jahres erfolgen.


