Verrichtungen und Dienstobliegenheiten der Feldgeschwornen in fraglicher Beziehung zwar so genau bestimmt, daß darüber kein Zweifel obwalten kann, wir glauben Sie jedoch insbeson⸗ dere darauf aufmerksam machen zu mussen, daß, in Gemäßheit der obengedachten Instruction und der Verordnung vom 14. Juli 1832 uber die Organisation der Geometer, die Feldge⸗ schwornen, sobald sie nicht etwa als Geometer patentisirt sind, keine andere, als die bei dem Steinsatze vorkommenden einfachen Messungen vornehmen durfen, also nur Messungen, welche

zur Bestimmung einzelner Distanzen nach Maas gabe bereits vorhandener

Größen in den Faͤllen erforderlich sind, wo entweder ein verlornes Grenzmal aufzusuchen, oder nach bereits erfolgter legaler Vermessung einzelner Grundstücke, in Folge güͤtlicher Ueber⸗ einkunft oder richterlicher Entscheidung, eine Versetzung der Parcellengrenzsteine oder die Be⸗ stimmung einer neuen Parcellengrenze nothwendig ist. Alle uͤbrigen Messungen und namentlich solche, welche auf die Bestimmung des Flächeninhalts einzelner Grundstucke oder die Theilung derselben Bezug haben, durfen nicht von den Feldgeschwornen, sondern nur von geprüften, patentisirten und verpflichteten Geometern vorgenommen werden, sobald diese Arbei ten offentlichen Glauben haben, oder ein amtlicher Gebrauch davon gemacht werden soll, und wir glauben uns hierbei, auf das Ihnen unterm 19. v. M. in Betreffder Ausübung der geometrischen Praxis durch nicht patentisirte Geometer von hoͤchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz zugekommene Ausschreiben beziehen zu muͤssen.

Wir ersuchen Sie daher, die Buͤrgermeister, welche nach§. 9 der Instruction vom 23. Februar 1833 die Vorstaͤnde der Feldgeschwornen sind, nochmals besonders auf das hier Angedeutete aufmerksam zu machen, und bemerken Ihnen nur noch, daß wir heute die Großh. Steuercommissarien wiederholt angewiesen haben, mit Ausnahme des einzigen, im§. 14 der mehrgedachten Instruction fuͤr die Feldgeschwornen erwaͤhnten Falles, keinerlei Veraͤnderungen an der Masse der Grundstuͤcke in den Katastern vorzunehmen, wenn ihnen daruͤber nicht legale, von einem patentisirten und verpflichteten Geometer ausgestellte Meßbriefe durch die Betheilig ten vorgelegt werden.

Zu Nr. K. G. 10,109. i Gießen am 6. December 1838.

Betreffend: Die Verordnung zur Verhütung des Schlachtens und des Genusses von ungesundem Schlachtvieh.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme des Buͤrgermeisters der Stadt Gießen). Sie haben ungesaͤumt und längstens b

ein taugliches Subjeet zum Fleischbeschauer und vorzuschlagen.

innen acht Tagen fur jede Ihrer Gemeinden ein anderes zu dessen Stellvertreter berichtlich

K. C. hb. h er.