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9 2 b/ 9 K J 5 Intelligenz und Kreis-Glatt MI. b g a— Donnerstag, den 4. Januar. 1838
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hliche Bekanntmachungen.
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Zu Nr. K. G. 7572.
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Gießen am 25. December. 1837. Betreffend: Die Münz⸗ Convention der süddeutschen Staaten
des Zollvereins insbesondere die Uebereinkunft
und Verordnung wegen der Scheide Münze—
nunmehr den Münzverkehr in der Provinz Ober hessen.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises.
0 Sie wollen die. Gewerbetreibenden Ihrer Buͤrgermeistereien alsbald um sich versam⸗ meln, den selben vorstellig machen, daß, sowohl die Annahme des Preussischen, Kurhessischen ꝛc. Thalergeldes, uͤber den gesetzlichen Cours à 1 fl. 45 kr. per Thaler, als die Annahme der verrufenen Scheidemunze, fur sie selbst und fuͤr das ganze Publikum nur nachtheilig sey.
Hierauf wollen Sie dieselben veranlassen, eine, von jedem Einwilligenden eigenhaͤndig zu unterzeichnende, Erklarung dahin abzugeben, daß sie kuͤnftig:
ü 1) den Preussischen, Kurhessischen ꝛe. Thaler mit seinen Unterabtheilungen, nur zu 1 fl 45 kr. anzunehmen und auszugeben;
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2) die Scheidemünze der, nicht zu der neuen Münz- Convention gehoͤrenden Staaten gar nicht anzunehmen und auszugeben; und folgeweise nur die inlaͤndischen Scheidemuͤnzen, neben denjenigen der Staaten der neuen Muͤnz⸗ Convention, nemlich von Baiern, Wuͤrtemberg, Baden, Nassau und Frankfurt, bei dem Verkehr zuzulassen und zu gebrauchen; lens seyen. 5 a Da in der hiesigen Stadt bereits viele Gewerbetreibende aͤhnlich⸗ Uebereinkuͤnfte getrof⸗ haben; so erwarte ich, daß auch Ihre Bemühungen einen günstigen Erfolg haben; um
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