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dieß alsbalden mit dem Anfuͤgen in Ihren unterhabenden Gemein⸗ den oͤffentlich bekannt machen zu lassen, daß alle diejenigen, welche an diese Allmenden For⸗ derung zu bilden, oder sonstige Anspruüche zu machen vermeinen sollten, solche oder ihr Recht des Widerspruchs gegen die angetragene Vertheilung in dem von Ge. Kreisrath des Kreises Biedenkopf auf Montag den 11. December d. J.

anberaumten Termine unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses einzugeben und zu begruͤn— den haͤtten. h, Kn dr r,

Ich beauftrage Sie,

Zu Nr. K. G. 7883. Grünberg am 11. November 1837.

Betreffend: Das Gesuch der Einwohner der Stadt Hungen um die Erlaubniß der nochmaligen Abhaltung des auf den 1. November d. J. daselbst gehaltenen Jahrmarkts.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg

an saͤmmtliche Gr. Büͤrgermeister dieses Kreises.

Nach einer Benachrichtigung des Großh. Landraths zu Hungen ist der Stadt Hungen gestattet worden, für den auf den 1. d. M. im Landkalender eingetragenen, durch das einge— tretene uͤble Wetter aber verunglückten Markt, Donnerstag den 23. d. M. einen nochmaligen Vieh⸗ und Kramermarkt abzuhalten, und beauftrage ich Sie, dieses alsbald in Ihren Gemein⸗ den zur oͤffentlichen Kenntniß bringen zu lassen. Ob bor i e. k.

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Zu Nr. K. G. 7863. Grünberg am 16. November 1837.

Betrefffend: Das Gesuch des Ortsburgers Ludwig Clement von Offenbach, um Ertheilung eines Patents zum Hausirhandel mit lithographirten Bildern, nun die Ertheilung der poli⸗ zeilichen Crlaubniß zum Hausiren mit Bildern. a

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Nach einer ergangenen hoͤchsten Verfuͤgung soll zwar das Hausiren mit Bildern nicht untersagt, der polizeilichen Erlaubniß zu solchem Hausiren aber die Beschraͤnkung beigefuͤgt werden, daß der Hausirer jederzeit der Polizeibehörde des Ortes, wo er hausiren will, seine Bilder vorher vorzeige, damit sich diese uͤberzeuge, daß sich darunter keine in irgend einer Beziehung unschickliche Bilder befinden.

Ich weise Sie demnach an, bei Ausfertigung von Gewerbspatenten zum Hausiren mit Bildern jene Beschraͤnkung darin auszudrücken, auch daruber zu wachen, daß keine Bilder in Ihren Burgermeistereien verhausirt werden, bevor Ihnen solche vorgezeigt worden, und Sie sich überzeugt haben, daß keine solche darunter sind, welche ols unschicklich erscheinen.

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