Ausgabe 
19.8.1836
 
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Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt.

V 29. Freitag, den 19. August 1836.

Rreisräthliche Bekanntmachungen.

Zu Nr. K. 5688. Grünberg am 16. August 1836. Betreffend: Die feuer gefährlichen Dachbedeckungen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Schon mehrfach habe ich die Wahrnehmung machen muͤssen, daß die Verordnungen wegen der feuer gefährlichen Dachbedeckungen vom 20. August 1811 und 6. October 1812 bisher nicht in allen Orten meines Kreises befolgt worden, und daß nicht allein taͤglich bedeutende Reparaturen an Strob⸗ daͤchern vorgenommen, sondern auch bei ganz neuen Gebäuden ohne meine Erlaubniß Daͤcher mit Strohe gedeckt worden sind. Außer der Feuergefaͤhrlichkeit hat dieß aber noch den Nachtheil, daß durch solche Dachbedeckungen dem Ackerbau beträchtliche Dungmittel entzogen werden.

Ich weise Sie daher an, unverzuͤglich folgende Bestimmungen Ihren Untergebenen einzuschaͤrfen:

1) Es ist verboten, neue Gebaͤude mit bloßem Strohe, mit hölzernen Schindeln, mit Lehmschindeln der einfachen Art oder mit Hohlziegeln, die mit Strohbüscheln unterlegt werden, zu decken; alle Ge⸗ baude mussen mit Schiefern oder mit doppelt zu legenden Flachziegeln gedeckt werden.

2) Bedarf ein Gebaͤude, dessen Dach bisher mit Strohe, hoͤlzernen Schindeln oder mit Stroh⸗ buͤscheln unterlegten Hohlziegeln gedeckt war, an demselben einer Ausbesserung, in Folge dessen wenigstens der Ste Theil des Daches neu mit Strohe u. s. w. gedeckt werden muͤßte, so muß das Dach herunter⸗ genommen und mit Ziegeln oder Schiefern umgedeckt werden, wenigstens in so weit die Reparatur am Dache noͤthig ist.

3) Wer gegen diese Vorschriften bandelt, ist nicht allein gehalten, das verordnungswidrig neu gefertigte oder reparirte Dach alsbald wieder herunterzureißen und vorschriftsmaͤßig zu decken, sondern soll auch noch uͤberdieß mit einer in die Armenkasse seines Ortes fallende Geldstrafe belegt werden, die so viel betragt, als in jedem Falle das abzureißende Dach nach dem Anschlag des Materials und der Arbeit ganz neu zu decken gekostet haben wuͤrde, wenn der Uebertreter beides haͤtte bezahlen

uͤssen. 8 Sie werden dieß zur offentlichen Kenntniß bringen und alle diejenigen Personen, welche seit dem Jahr 1832 gegen dieses Per bot gehandelt haben, noch besonders auffordern, alsbald die verbots⸗ widrig gedeckte und reparirte Dächer herunterzunehmen und mit Ziegeln oder Schiefern umzudecken, widrigenfalls sie in die bemerkte Strafe verfallen seien, und zu diesem Ende dem Polizeigericht 1r In⸗ stanz Mittheilung gemacht werden wuͤrde. Ueber die Befolgung dir ser Auflage sehe ich binnen 8 Tagen Ihrem Berichte entgegen. Ausnahmen von den Bestimmungen 1. und 2. können nur aus besonderen Gründen mit einer Bewilligung Statt finden und haben Sie in solchen Faͤllen jedesmal anher zu be⸗ richten, jederzeit aber darauf zu seben, daß, wenn Jemanden die Bedeckung seines Hauses mit Lehm⸗ schindeln der besseren Art auf eine Zeitlang gestattet wird, daß die Umdeckung des Daches auch na Ablauf der Zeit unfehlbar erfolgt und im Unterlassungsfalle dieses sofort anher anzuzeigen. ö * 0 In Beurlaubung des Br. Kreisraths E. Fuhr, Kreissekretär.