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N 15„F.
5) Bei dem Geldanschlag des jährlichen Abnutzens der zur Besoldung gehoͤrigen Grundstücke ist deren Morgenzahl im neuen Maase, ferner wie hoch der reine Ertrag des Morgens angeschlagen wor⸗ den, zu bemerken, und bei diesem Anschlage die Lage und Guͤte der Grundstuͤcke moͤglichst genau zu be⸗ ruͤcksichtigen.
6) Das den Lehrern etwa bewilligte Besoldungsholz muß nach Stecken angegeben und der Geld- betrag dafuͤr im ortsuͤblichen Preise, mit Bemerkung, wie hoch dieser per Stecken sei, angesetzt werden. uebrigens ist davon der Geldbetrag von vier Stecken zu Heizung der Schulstube abzuziehen.
7) Fuͤr die Besoldungswohnnng sind 20 fl. anzusetzen in so fern diese fuͤr eine Familie einge⸗ richtet ist, die Wohnung fuͤr einen Gehuͤlfen ist, wenn solche nur aus einer Stube und Kammer besteht, also nur fuͤr eine ledige Person ausreicht, mit 10 Gulden anzusetzen und da, wo keine Besoldungswoh⸗ nung ist, muß dieses in dem Verzeichniß ausdrücklich bemerckt werden. Wenn die Gemeinde fuͤr die nicht vorhandene Besoldungswohnung eine gewisse Summe in Geld bezahlt, so muß diese in das Verzeich⸗ niß aufgenommen werden. i
8) Die einzelnen Ansaͤtze der Besoldungstheile sind in dem Verzeichniß unter fortlaufenden, in die erste Columne zu setzenden Nummern aufzufuͤhren, und durfen nicht zu nahe an einander, sondern muͤs⸗ sen etwa 2 Finger breit von einander geschrieben werden, damit bei stattfindender Revision der Verzeich⸗ nisse die allenfalls noͤthigen Abänderungen gemacht, und in der Folge die etwa eintretenden Ab⸗ und Zu⸗ gange gewahrt werden koͤnnen.
9) Die Schullehrer und Schulvicare muͤssen die von ihnen aufgestellten Besoldungs verzeichnisse eigenhaͤndig unterschrieben und letztere bei ihren Namen noch das Wort„Vicar“ beisetzen.
10) Das Einkommen der Kirchendienste, wie z. B. des Glockendienstes ꝛc., welche mit manchen Schulstellen verbunden, ist in dem Verzeichniß befonders aufzufuͤhren, endlich
11) den Ueberschriften der Besoldungsverzeichnisse derjenigen Schulstellen, zu deren Besetzung Standes ⸗ oder Patrimonialgerichtsherrn oder Städten ꝛc. das Praͤsentationsrecht zusteht, ist dieses noch mit zuverlässiger Angabe, wer der Patron ist und wo er seinen Wohnsitz hat, anzufuͤgen.
Sobald die Schulbesoldungen von den Lehrern Ihres Kreises nach diesen Normen verzeichnet, von den Ortsschulvorstaͤnden bescheinigt und von Ihnen revidirt sein werden, wollen Sie uns solche im Original gefaͤllig uͤbersenden, wir werden dann zu unserm Gebrauch eine Generaltabelle aufstellen lassen und Ihnen Erstern wieder zurüͤckschicken und sind wir dann der unangenehmen Nothwendigkeit ent⸗ hoben, bei vorkommenden Schuldienst⸗Veranderungen jedesmal erst richtige Verzeichnisse der mit den⸗
selben verbundenen Besoldungen einfordern zu muͤssen. Heße. K loͤ ß.


