III Intelligenz- und Kreis-Hlatt.

12 Freitag den 28. Januar 1836.

Kreisräthliche Bekanntmachungen.

Zu Nr. K. 591. Gruͤnberg am 23. Januar 1836. Betreffend: Die Conscription und Musterung im Jahre 1836.

i Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Nach eingelangter Verfügung, sollen die Vorarbeiten zur Vornahme der dießjaͤhrigen Musterung alsbald bewirkt werden; ich weise Sie also an, unverzuͤglich die Orts oder Gemeindelisten aufzustellen und sich hierbei genau nach den Vorschriften der Verordnung vom 30. April 1834, uͤber Ausfuͤhrung des Recrutirungsgesetzes vom 20. April 1830 in den§5. 6 bis 14 zu bemessen. Die Aufstellung dieser. Listen muß so beschleunigt werden, daß sie überall mit dem 8. Febr. oͤffentlich angeheftet werden können Zu den Auszuͤgen der Geistlichen uber die 1816 gebornen Dienstpflichtigen dürfen nur die vorgeschrie benen gedruckten Formulare gebraucht werden, und werden Sie darauf sehen, daß hinsichtlich diesen Auszuͤgen die unter dem Fermular II. zu der Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter solchen gegebenen Vorschriften genau beachtet, auch die Auszüge von den Geistlichen mit dem Dienstsiegel besiegelt werden.

Bis zum 4. Marz muͤssen alle Gemeindelisten in doppelter Ausfertigung mit den Auszuͤgen der Geistlichen, mit den nach§. 12. aufzunehmenden Protocolle uͤber die Prufung der Listen durch den Ge meinderath, und die Bescheinigung, daß die Anheftung ber Listen auf ortsuͤbliche Weise bekannt gemacht worden, bei Meidung der Abholung durch Strafboten auf Ihre Kosten bei mir eingelangt sein.

Gleichzeitig mit der Anheftung der Gemeindelisten haben Sie die im§. 18. der Verordnung vom 30. April 1831 vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekanntmachungen zu erlassen, und eine genuͤgende Be scheinigung, daß dies geschehen, mit einzusenden; über die bei Ihnen vorgebracht werdenden Anspruͤche auf Depotversetzung haben Sie die Protocolle genau nach Formular W aufzunehmen und hierbei die Vorschriften von§. 18. bis 34. der Verordnung sorgfaͤltig zu beobachten; denen auf der 4. Seiten des Protocolls von den Geistlichen auszustellenden Bescheinigungen uber die Familienverhaͤltnisse muß von solchen das Dienstsiegel beigedruckt sein; diese Protocolle uͤber Depotansprüche sind vor ihrer Offen legung nach§. 28. an mich zur Pruͤsung einzusenden.

Ich mache Sie auch auf die Bestimmung des. 10. pos. 6. besonders aufmerksam, daß Sie die⸗ jenigen Dienstpflichtigen, welche, durch die Sinne nicht wahrnehmbare Zehler angeben, als Schwer hoͤrigkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht ꝛc. besonders anweisen, sich desfalls genuͤgende Zeugnisse von Schullehrern, Geistlichen, Gemeindevorstand. ꝛc. zu verschaffen und solche bei der Musterug mitzubringen.

Nach§. 40. der Verordnung mussen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche sich in ihrer Dienstpflicht durch andere vertreten lassen, alle Conscriptionspflichtigen bei der Musterung persoͤnlich er scheinen, gegenfalls sie, als dem Gesetz ausgewichen angesehen und 1 7. bestimmt werden.

Die zu Stellung eines Einstehers erforderliche Summe ist nach Hoͤchster Verfugung dieses mal auf 400 fl. festgesetzt worden, was die Gemeinderathe bei Ertheilr ng der Sea ob der Reclamant im

Stande seye, einen Einsteher fuͤr seinen Sohn in stellen oder nicht, zu berücksichtigen haben. i On vrier.