R Intelligenz- un Kreis-Blatt.
r 28. Freitag, den 12. August 1836.
Rreisräthliche Vekanntmachungen.
Zu Nr. K. G. 2547. Gießen am 2. August 1836.
Betreffend: Die kosteufreie Einlieferung der Veiträge des Camecal⸗ und Forstsiscus zu den Gemeinde Umlagen ic an die Gemeinde⸗Cinnehmer.
Der Großherzoglich Hefsische
Kreis rath des Kreises Gießen e wider en a mmtsüche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen.
Da über den Ort, wo die von der Staatskasse an Gemeinden zu leistenden Zahlungen für Com- munalsteuern ꝛc. zu bewirken sind, Zweifel entstanden und in dieser Beziehung bisher auf verschiedene Weise verfahren worden ist, so hat hoͤchstpreisliches Ministerium Folgendes,
1) die Beitrage, welche der Fiscus zu den Communal⸗ Umlagen zu leisten hat, sind pon den betreffenden fiscalischen Behoͤrden in Gemaͤßheit des Axt. 5. der Steuer⸗Erecutiousordnung. vom 2. März 1820 und des 6. 4. der Instruction uͤber Beitreibung der Communal⸗Intraden vom 24. Mai 1833 an die betreffenden Gemeinden kostenfrei abzuliefern. a 1 1 0 a
2 Einnahmen, welche der Großherzogl. Fiscus fuͤr die Gemeinden erhebt, namentlich Holzwerth und Strafantheil, oder welche aus der Staatskasse, vermoͤge besonderer Bewilligung der Staatsregierung, den Gemeinden zufließen, wie z. B. Beiträge zur Schullehrer-Besoldung aus der Staatskasse, sind von den Gemeinden bei den betreffenden fiscalischen Kassen erheben zu lassen. 5
3) In Bezug auf die von dem Fiscus vermoͤge eines Privatrechtsverhaͤltnisses zwischen diesem und einer Gemeinde zu leistenden Zahlungen entscheiden die vorliegenden Contracte, die einschlaͤgigen gesetzlichen Bestimmungen und die Observanz über den Ort der Zahlung.(Bei etwaigen Streitigkeiten hieruͤber erkennt das competente Gericht.)
4) In denjenigen Fallen, in welchen der Fiscus seine Zehlungen an dem Ort der betreffenden
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g g Gemeinde zu leisten hat, können dem Gemeinde ⸗Einnehmer fuͤr Abholung solcher Gelder bei den fis cali⸗ i schen Kassen, wenn er solcher sich gleichwohl unterziehen sollte, keine Gebuͤhren und Auslagen bewilligt 1 0 werden. 1 5) Hat die Gemeinde fuͤr Abholung der von dem S zu zahlenden Gelder bei den la schaftlichen Kassen zu sorgen, so hat der Gemeinde-Einnehmer darauf zu sehen, daß dieß mit moͤglichster ö ö Kosten⸗Ersparung geschieht. Auch ist fuͤr die Erhebung zur gehoͤrigen Zeit und namentlich bei den Rent, 0 0 0 N ö N 1 1 0 1 8.


