154 Schfl., oder 6 Wisp. und 10 Schfl. Kartoffeln gegeben. Welch ein hoher Ertrag!

Beim Ausnehmen dieser Kartoffeln fand ich die nur 2 Zoll langen Schalstuͤckchen noch ganz hart. Die Ausschlaͤge koͤnnen daher vom Kartoffel⸗ fleische nur sehr wenig konsumirt haben, und muͤs⸗ sen sogleich nach ihrer Entstehung alle Nahrung aus der Erde und der Luft gezogen haben.

Ob und auf welche Art die Abschnitte und die Schalstuͤcke sich lange aufbewahren lassen, und ob

sie, wenn sie welk geworden oder stark abgetocknet

sind, ihrem Zwecke dennoch entsprechen, daruͤber habe

ich noch keine Versuche angestellt. Ich werde dieß aber probiren und die Resultate mittheilen. Schließlich bemerke ich noch, daß man, im Ver⸗ gleiche gegen die Aussaat kleiner Kartoffeln, nichts erspart, wenn man von ganz großen Kartoffeln Abschnitte zur Saat gemacht. Bei großen Kar⸗ toffeln ist der Nabel, worin sich das Keimauge befindet, gewohnlich sehr tief. Man muß daher die Abschnitte sehr dick machen, damit unter dem Nabel

wenigstens J Zoll Fleisch bleibt. Ein solcher Ab,

schnitt enthalt dann aber gewoͤhnlich eben so viel und zuweilen mehr Masse, als eine kleine Setzkartoffel.

Nachtrag.

Zu Nr. K. 562.

Gießen am 29. Febr. 1836.

Betreffend: Die Erweiterung der in den Gemeindevoranschlägen vorgesehenen Credite, sowie die Verwendung der in denselben für unvorhergesehene Falle aufgenommenen Reservefonds.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des

Kreises Gießen

an sämmtl. Großh. Bürgermeister dieses Kreises

Das, in obiger Beziehung, erschienenen Großh. Amtsblatt M 6. vom 12. Febr. d. J., habe ich Ihnen bereits Zusenden lassen, mit Beziehung darauf, beauftrage ich Sie, sich darnach zu bemessen und die Gemeinde⸗Einnehmer von der darin enthaltenen Bestimmung in Kenntniß

zu setzen.

K. Ch. Knorr.

Zu Nr. K. 624.

2

Gießen am 2. Maͤrz 1836.

Betreffend: Die Landgestütsanstalt, insbesondere die Einlührung eines Sprunggeldes.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Buͤrgermeister des hiesigen Kreises. a Indem ich Sie auf die in M. 8. des Regierungsblatts vom 20. v. M., erschienene Bekannt⸗

machung aufmerksam mache, sordere ich Sie auf, diejenigen Personen, welche Stuten durch Landge⸗

stuͤtsheugste bedecken zu lassen Willens sind, nach den in derselben enthaltenen Bestimmungen zu bedeu⸗ e damit sie sich nach diesen Vorschriften genau zu richten vermoͤgen. E

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