solche Beurkundung nicht als genuͤgend betrachtet werden kann, so sind die betreffenden Rechner zu bedeuten, daß fuͤr die Zukunft nur die besonderen Originalqnittungen der Großherzoglichen Zeitungs Expedition uͤber jene Zahlungen als genuͤgende Belege fuͤr diese Ausgaben betrachtet werden konnten. Hiernach ist auch die Großherzogliche Zeitungs-Expedition bedeutet worden.

Zugleich bemerken wir, daß fuͤr die Erhebung der Praͤnumerationsgelder fuͤr Zeitung und Re gierungsblatt aus den Gemeinds- und Kirchenkassen besondere Erhebgebuͤhren wie solche in der Provinz Rheinhessen bisher zum Theil geleistet wurden an die erwähnten Agenten nicht verguͤtet werden koͤnnen, und es den Rechnern der betreffenden Kirchenfonds und Gemeindskassen lediglich uͤber lassen bleibt, die Zahlung jener Praͤnumerationsgelder an die Zeitungs-Expedition direct oder an die etwa von letzterer bestellten und von ihr zu remunerirenden Agenten(gegen Originalquittung der Zei tungs⸗Expedition) zu leisten.

Ich weise Sie an, solche alsbald den Rechnern der Kirchen, Gemeinden und Stiftungen, zu ihrem Bemessen hiernach bekannt zu machen. Ouvrier.

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RKreisräthliche Bekanntmachungen des Kreises Gießen.

Zu Nr. K. 959. Gießen am 22. Maͤrz 1836.

Betreffend: Das Anbringen von Denunciationen begangener Polizeiübertretungen bei den Landgerichten, als Polizeigerichten erster Instanz.

Der Großherzog lich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtl. Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises

Der Artikel 15. des Edicts vom 6. Juni 1832, wegen Uebertragung der Polizeigerichts barkeit an die Gerichte enthaͤlt die ausdruͤckliche Vorschrift, daß es hinsichtlich der Localpolizeivergehen und Feldfrevelsache der Localpolizeibehoͤrde und, in Bezug auf Polizeivergeben anderer Art, Sache der oberen Verwaltungsbehörde sey, die Contraventionen zur Kenntniß der Gerichte zu bringen, wonach die Denunciationen der Feldfrevel und uͤbrigen Polizeicontraventionen in der Regel zunaͤchst bei der be⸗ treffenden Polizeiverwaltungs-Behoͤrde anzubringen seien. Ebenso bestimmt in weiterer Ausfuhrung dieser Vorschrift der. 12 J 6. a. der Instruction fuͤr die Kreisraͤthe vom 20. September 1832 Folgendes:

Sie(die Kreisraͤthe) werden in dieser Beziehung ferner daruͤber wachen, daß von den Local

Polizeibehoͤrden die bei denselben anzubringenden Denunciationen der begangenen Feldfrevel

direct dem betreffenden Landgerichte mitgetheilt werden. Dasselbe gilt zwar, in Gemaͤßheit des

Art. 15. des Edicts, wegen Uebertragung der Polizei-Gerichtsbarkeit an die Gerichte, auch

von den uͤbrigen Localpolizei-Uebertragungen; die Kreisraͤthe koͤnnen jedoch, wenn sie es zweck

maͤßig erachten, sich die Denunciatjonen solcher Polizejuͤbertretungen einhaͤndigen lassen und