Ausgabe 
1.4.1836
 
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daß, gleich wie dort, auch im Großberzogthum, von jeder Beschraͤnkung und Belaͤstigung der zum Be, trieb eines Handwerks berechtigten Kurfuͤrstlich Hessischen Unterthanen, welche in das Großherzogthum auf Bestellung Arbeit liefern, fuͤr die Zukunft abzugehen sey, und daß sonach auch die etwa in Zunft briefen noch bestehende Vorschriften, wodurch das Einbringen von auswärts gefertigten Handwerks-Ge⸗ genstaͤnden bei Strafe oder sonstiger Beschraͤnkung verboten ist, von Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Ver⸗ fuͤgung an, außer Wirksamkeit gesetzt sind.

Ich weise Sie an, solche öffentlich bekannt zu machen und daruͤber zu wachen, daß diesen Bestim mungen gehoͤrig nachgekommen werde. n

Zu Nr. K. 2264. Gruͤnberg am 28. Maͤrz 1836. Betreffend. Einen Pferdediebstahl.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrathdes Kreises Grünberg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Erhaltener Benachrichtigung nach, ist dem Muͤller Heinrich Schmitt, auf der Kammermuͤhle bei Hatzbach, kurf. hessichen Kreises Ziegenhain, in der Nacht vom 23. auf den 24. d. M., aus einem unverschlossenen Stalle ein neunjaͤhriges schwarzes Stutenpferd mit Stern, welches den 10. k. M. fohlen muß, gestohlen worden, ohne daß der Dieb bis jetzt entdeckt worden ist. Sie werden angewiesen, auf die Entdeckung dieses Diebstahls allen Fleiß zu verwenden und verwenden zu lassen, insbesondere daruͤber zu wachen, wenn etwa das Pferd zum Verkauf oder Tausch angeboten wird unde bei sich ergebenden Spu⸗ ren alsbald Anzeige anher zu machen. D

Zu Nr. K. 2026. Grunberg am 21. Maͤrz 1836.

Betreffend: Die Zahlungen für das Großh. Regierungsblatt und die Großh. Zeitung aus dem Kirchenkasten,

Gemeindekassen und Stiftungen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Von Hoͤchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz ist rubricirten Gegenstands halber nachstehende Verfuͤgung erfolgt:

In mehreren Kreisen und Bezirken sind bisher die Zahlungen fuͤr die von den Gemeinden und Kirchenkästen zu haltende Großherzoglich Hessische Zeitung und fuͤr das von Kirchenkaͤsten und Stiftun⸗ gen gehalten werdende Großherzogliche Regierungsblatt nicht direct an die Zeitungs⸗Expedition, sondern an, fuͤr ganze Bezirke bestellte, Agenten geleistet und von diesen quittirt worden. Da indessen eint

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