Bei dieser Pruͤfung der Reiselegitimation ist auch darauf zu sehen, woher der Reisende kommt, und ist bierbei dasjenige zu beachten, was in der Instruction fuͤr die Verwaltungsbehörden zur aus⸗ fuͤhrung der Verordnung vom 25. November, Nr. 85. des Regierungsblatts, wegen der Handwerker⸗

Vereine in der Schweiz bestimmt ist. ö b Finden die Großh. Buͤrgermeister nach dieser Untersuchung nichts Verdächtiges und haben Sie sich bei einwandernden auslaͤndischen Handwerksgesellen auch vergewissert, daß dieselben mit dem erforderlichen Reisegeld(vergl. Regierungsbl. v. 1830. Nr. 32. u. 47.) versehen sind, so haben Sie der Fortsetzung der Reise keine Hindernisse in den Weg zu legen, und die Reiseurkunde mit den Worten: Gut zur Reise nach N. N. zu visiren. Bei einlaͤndischen Handwerksgesellen ist zugleich das in§. 1. der sub 3. erwähnten Ju⸗ struetion zu befolgen. Ergeben sich bei Vergleichung des im Passe befindlichen Signalements mit dem Paßinhaber auffallende Abweichungen, z. B. der Reisende hat rothe Haare anstatt der im Passe angegebenen schwarzen u. dgl., oder es sind im Passe sichtbare Veranderungen vorgenommen worden, so ist derselbe sofort festzuneh men und mit Sicherheitsmannschaft auf seine Kosten zur weiteren Verfuͤgung hierher abzuliefern. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Reisende ein Handwerksgeselle ist und der Verordnung vom 25. v. M. zuwider gehandelt hat. Dasselbe gilt von denjenigen, welche mit gar keiner Reiselegitimation versehen und nicht im Stande sind, sich sofort uͤber ihre Heimath und den Zweck ihrer Reise vollstaͤndig auszuweisen und fuͤr die Richtigkeit ihrer Angabe Sicherheit leisten koͤnnen. Geschieht das letztere, so ist der Fremde jedenfalls hierher zu verweisen und daruͤber Bericht zu erstatten. Solche, welche abgelaufene Reisepaͤsse besitzen und bei welchen sichg sonst nichts Verdaͤchtiges ergiebt, ind auf dem kürzesten Wege in ihre Heimath zu verweisen, und ist deßfalls das Erforderliche im Passe zu bemerken. Die Großh. Buͤrgermeister koͤnnen nur demjenigen Reisenden den Aufenthalt uͤber Nacht gestatten, wel chen Sie selbst gesehen und wovon Sie sich überzeugt haben, daß er wirklich die Person ist, fuͤr welche die Reiselegitimation ausgefertigt worden, oder welchen Sie als eine rechtliche Person kennen. Sie werden sich nach diesen Bestimmungen genau richten. Dunn ie.

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Zu Nr. K. 3576. Giessen den 22. December 1834.

Befretfend: Das Visiren der Reiselegitimationen. Der Großherzoglich Hessische

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Kreisrath des Kreises Giessen

a saͤmmtl. Großh. Buͤrgermeister des Kreises, mit Aus nahmeldes Burger meisters der Stadt Giessen.

Sie werden hiermit angewiesen, keine Aufenthaltserlaubniß uͤber Nacht einem Reisenden zu erthei⸗ len, ohne ihn selbst gesehen und sich überzeugt zu haben, daß er wirklich die Person ist, fur welche die Reiselegitimatson ausgefertigt worden ist. Auch haben Sie nur unter dieser Vore setzung das Visiren von Reiselegitimationen vorzunehmen. In Abwesenheit des Kreisraths

Stumpf, Kreissecretaͤr. Zu Nr. K. 3587. Giessen am 17. December 1834. Belrefsend: Die Aufbewahrung der von den Kirchenrechnern zu hinterlegenden Cautionsurknnden. Der Großherzoglich Hessische 1 15 8 5 8 8 8 N 1 Kreisrath des Kreises Giessen . a n die sämmtlichen Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises.

In Beziehung auf die Aufbewahrung der von den Rechnern der Kirchen- und geistlichen Stiftungs⸗ fonds beizubringenden Cautionsurkunden, ist hoͤchsten Orts bestimmt worden, daß die Verordnung vom 30. April 1833 uͤber Aufbewahrung, Revision und Prufung der den KirchenSchul- und Stiftungsfonds ge hoͤrigen Schuld- und Pfandverschreibungen, in so weil dieselbe von der Aufbewahrung dieser Schuld- und