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5 Oberhessisches Intelligenz- s Kreis- Blatt.
32. Mittwoch den 31. December 1834.
Wretsräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. 9154. Grünberg am 19. December 1834.
Betreffend: Die Vollziehung der gllerhöchsten Verordnung wegen der in der Schweiz bestehenden Handwerkervereine.
f Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg a n
sämmtl. Großherzogliche Buͤrgermeister u. resp. Beigeordneten dieses Kreises.
Sie werden umgehend berichten:
1) ob Sie die Verordnung vom 25. v. M. Nro. Regierungsblatt 83. geboͤrig publicirt haben? 2) ob sich Handwerksgesellen, welche Ihrer Gemeinde angehoͤren, in der Schweiz befinden, wie solche heißen und ob Sie deren Verwandten, Vormuͤnder oder Curatoren noch besonders von dem Inhalte
diefer Verordnung in Kenntniß gesetzt haben? Zugleich fodere ich Sie, unter Verweisung auf das vom Großh. Kreisrathe des Kreises Gießen unterm 2. d. M. erlassene Ausschreiben, Nr. 49. des Kreisblatts, welches auch fuͤr Sie gilt— auch sich mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der hierzu gegebenen Instruction vom 5. d. M., Nr. 85. des
Regierungsblatts, genau bekannt zu machen, und solche gehoͤrig zur Ausfuhrung zu bringen. Ouvrise v.
Zu Nr. K. 9155. Grünberg am 19. December 1834.
Betreffend: Das Visiren der Reiselegitimationen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg a n die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises.
Um eines Theils die allerhoͤchste Verordnung vom 25. v. M., Regierungsblatt Nr. 83. wegen der in der Schweiz bestehenden Handwerkervereine gehoͤrig zur Ausfuhrung zu bringen, andern Theils aber auch zu verhindern, daß nicht verdaͤchtige Personen mit falschen, fuͤr Andere ausgestellten Paͤssen reisen, werden auf hoͤchsten Befehl folgende Bestimmungen hiermit eingeschaͤrft:
1) den Großh. Buͤrgermeistern derjenigen Orte, wo der Sitz des Kreisraths nicht ist, insbesondere der an das Ausland grenzenden Orte, liegt das Visiren der Paͤsse der Reisenden ob. 2) Das Visiren der Reiselegitimationen muß bei allen fremden Personen geschehen, welche nicht mit Po⸗
sten, sondern mit sonstigen Fuhrgelegenheiten oder zu Fuß ankommen und weiter reisen. 3) Ehe die Vistrung erfolgt, haben sich die Großh. Buͤrgermeister gehoͤrig zu ver legitimation guͤltig und ob deren Inhaber derjenige ist, fur welchen solche aus Zwecke das an der Reiseurkunde enthaltene Signalement mit dem Inhaber gei durch einen zuverlässigen Polizeioffieianten vergleichen zu lassen. 6
gewissern, ob die Reise⸗ gestellt ist und zu diesem lau zu vergleichen oder
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