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Die Gr. Bürgermeister werden nach diesen Vorschriften pünktlich verfahren, die Gemeinderechner von diesen Anordnungen in Kenutniß setzen, zur Einhaltung auffodern und überwachen. Bei meinen Nundreisen werde ich untersuchen, ob diesen Anordnungen nachgelebt wird, wobei ich be— merke, daß diejenigen, welche sich Vernachlässigungen haben zu Schulden kommen lassen, einer an gemessenen Bestrafung gewärtig sein müssen.
K. Ch. Knorr.
Zu Nr. K. G. 95. Gießen, am 13. Januar 1834.
Betreffend: Die Versicherung von Mobilien in ausländischen Feuerversicherungsanstalten.
i Der Großherzoglich Hessische, Kreisrath des Kreises Gießen
a n die Großherzolichen Buͤrgermeister des Kreises Gießen.
n Gemäßheit des§. 2. des Gesetzes über die Versicherung der Mobilien in auswärtigen Feuerver— sicherungsanstalten— Nr. 41. des Großherzoglichen Regierungsblatts de 1833— sind für den Kreis Gießen:
1.) der Schreinermeister Helmold dahier,
2.) Markus Löw dahier und
3.) Herz Stein zu Heuchelheim,
zu Experten ernannt und in dieser Eigenschaft gerichtlich verpflichtet worden. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, beauftrage ich Sie, die genannten Experten in vorkom— menden Fällen zu verwenden. K. Ch. Knorr.
Zu Nr. B. S. C. 2. Gruͤnberg, am 3. Januar 1834. Betreffend: Die Rechenschaftsberichte und Prüfungs- protocolle.
f Die Großherzoglich Hessische Bezirks-Schulcommission des Kreises Gruͤnberg a n
die saͤmmtlichen Ortsschulvorstaͤnde des Kreises.
Wir theilen Ihnen in rubricirtem Betreffe, sowohl zu eigener Beachtung, als zu weiterer Mittheilung an die Lehrer Ihrer Schulgemeinden, Folgendes mit:
I. Die nach Art. 40 des Allerhöchsten Edicts über die Organisation des Volksschulwesens vorge— schriebenen Nechenschaftsberichte der Lehrer, für 1833, sind zum Theil nicht bei uns ein⸗ gereicht worden, theils waren sie höchst oberflächlich. Namentlich drücken sich viele in Betreff der Rechenschaft über die Leistungen des Lehrers und die Fortschritte der Schuler in den einzelnen Lehrgegenständen höchst unbestimmt und nur im Allgemeinen aus, oder sie verweisen auf die nachfolgen sollenden Prüfungsprotocolle.— In mehreren Berichten ist die Schülerzahl nicht, oder nur summarisch, statt nach Klassen und Geschlechtern, bemerkt und in andern sind die Schulversäumnisse nicht angegeben, sondern auf die Negligententabellen verwiesen, oder diese selbst beigefugt worden, obgleich diese zu einem andern Behufe aufgestellt werden und nicht bei uns, sondern bei dem Großherzoglichen Kreisrathe einzureichen sind. In vielen Berichten ge— schieht der Elementarklasse keine Erwähnung und manchen mangelt die in F. 4 der Instruction für die Ortsschulvorstände vorgeschriebene Bescheinigung des Ortsgeistlichen.
II. Auch in Hinsicht der in Art. 35 des Schulediects und in§. 4 der eben erwähnten Instruction
vorgeschriebenen öffentlichen Jahres prüfungen und der hierüber von den Schulvorständen zu führenden Protocolle haben wir Manches zu beanstanden.


